Laut Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2014 (EEG) sind auch Stromselbstversorger grundsätzlich zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Damit der Netzbetreiber die EEG-Umlage erheben kann, müssen Selbstversorger diesem die erforderlichen Informationen mitteilen. Zuständig ist der Anschlussnetzbetreiber vor Ort. Eigenversorger und sonstige "selbsterzeugende Letztverbraucher" mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen müssen sich bei der Bundesnetzagentur anmelden. Für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015 endet die Frist am 28.02.2016. Die Bundesnetzagentur hat dazu einen Erhebungsbogen bereitgestellt. Hier finden Sie den Erhebungsbogen.
EEG-Umlagepflicht: Befreiung mit Netzbetreiber klären
Die Frage, ob in einem konkreten Fall eine EEG-Umlagepflicht besteht und ob aufgrund einer Ausnahmeregelung die Zahlungspflicht anteilig oder vollständig entfällt, muss der Eigenversorger mit dem zuständigen Netzbetreiber klären. Personen oder Unternehmen, die davon ausgehen, dass für sie die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt, müssen ihrem Netzbetreiber dennoch zumindest die notwendigen Basisangaben mitteilen und erforderlichenfalls erläutern, dass Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus müssen sie ihm die umlagepflichtigen Strommengen für das jeweilige Abrechnungsjahr mitteilen.
Keine EEG-Umlagepflicht, keine Meldung
In Fällen, wo keine EEG-Umlagepflicht besteht, ist auch keine Meldung an die Bundesnetzagentur erforderlich. Ist die Frage noch nicht vollständig geklärt, rät die Bundesnetzagentur dazu, die Mitteilung an die Behörde vorzunehmen, um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Meldepflichten zu vermeiden.
Die Bundesnetzagentur hat einen Leitfaden zur Eigenversorgung herausgegeben. Hier können Sie den aufrufen.
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