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Biogas

Stromsteuer: So kann man bares Geld sparen

am Montag, 16.02.2015 - 14:30 (Jetzt kommentieren)

Eine Biogasanlage verbraucht Strom. In der Regel muss der Betreiber dafür eine Stromsteuer entrichten. Strom, der zum Beispiel für betriebliche Zwecke genutzt wird, kann von der Steuer befreit werden.

Beim Betrieb einer Biogasanlage wird Strom verbraucht. Dafür fällt eine Stromsteuer in Höhe von 20,05 Euro je Megawattstunde (MWh) an. Wie die Rechtsanwaltskanzlei von Bredwo Valentin in der Joule schreibt, muss die Stromsteuer an das Hauptzollamt abgeführt werden, wenn der Betreiber die Anlage selbst mit Strom versorgt. Bezieht er den Strom von einem Versorger, schlägt dieser die Stromsteuer auf den Strompreis auf. Die Pflicht zur Zahlung der Stromsteuer kann in beiden Fällen entfallen.
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 Sofern der Strom nicht bereits von der Stromsteuer befreit ist, können Biogasanlagenbetreiber beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für den Strom, der für betriebliche Zwecke entnommen wurde, verlangen. Die Entlastung wird nur auf Antrag gewährt und beläuft sich dabei auf 5,13 Euro je MWh (25 Prozent der zu zahlenden Stromsteuer), soweit der Entlastungsbetrag 250 Euro pro Jahr übersteigt. Eine weitergehende Entlastung von der Stromsteuer - ein sogenannter Spitzenausgleich - ist möglich, wenn das Unternehmen ein Energiemanagementsystems (EMS) eingeführt hat. Hier kann eine Steuerentlastung von bis zu 90 Prozent geltend gemacht werden, soweit die gezahlte Steuer einen Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Zusätzlich werden allerdings die Einsparungen des Unternehmens bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) berücksichtigt.

Keine Stromsteuer für Ökostrom

Befreit ist ferner Strom aus einem Ökostromnetz, einem ausschließlich mit Strom aus Erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung. Ein Ökostromnetz liegt vor, wenn der in dem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugte Strom zu den Fermentern gelangt, ohne zuvor in das öffentliche Netz eingespeist worden zu sein. Zudem ist Strom, welcher der dezentralen Energieversorgung dient, von der Stromsteuer befreit. Dies setzt voraus, dass der Strom in BHKW oder anderen Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei MW erzeugt wird. Er muss im räumlichen Zusammenhang für den Selbstverbrauch entnommen oder an Letztverbraucher geleistet werden, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.
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Rückerstattung der Stromsteuer ist möglich

Ist der verbrauchte Strom von der Steuer befreit, sollte der Stromkunde dies dem Versorger mitteilen und darauf hinwirken, dass der Versorger den Strom bereits ohne Beaufschlagung mit Stromsteuer liefert. Wurde in der Vergangenheit die Stromsteuer zu Unrecht gezahlt, sollte ein Anspruch gegen den Stromversorger auf Rückerstattung der Kosten geltend gemacht werden. Für den Strom zur Stromerzeugung, etwa den Eigenverbrauch des BHKW, ist gesetzlich auch eine nachträgliche Steuerentlastung vorgesehen, die der Anlagenbetreiber unmittelbar beim Hauptzollamt beantragen kann. Die Anträge für das Jahr 2014 sind bis Ende des Jahres 2015 zu stellen.
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Vollständig von der Stromsteuer ist befreit:

• Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird (Eigenverbrauch des BHKW, nicht der Biogasanlage),
• Strom aus einem Ökostromnetz,
• Stromverbrauch in räumlicher Nähe zum BHKW. Sofern keiner der Befreiungstatbestände greift, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine teilweise Steuerentlastung vorliegen.

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