Beim Betrieb einer Biogasanlage wird Strom verbraucht. Dafür fällt eine Stromsteuer in Höhe von 20,05 Euro je Megawattstunde (MWh) an. Wie die Rechtsanwaltskanzlei von Bredwo Valentin in der Joule schreibt, muss die Stromsteuer an das Hauptzollamt abgeführt werden, wenn der Betreiber die Anlage selbst mit Strom versorgt. Bezieht er den Strom von einem Versorger, schlägt dieser die Stromsteuer auf den Strompreis auf. Die Pflicht zur Zahlung der Stromsteuer kann in beiden Fällen entfallen.
- Biogas-Strom ohne Börse vermarkten (27. November 2014) ...
Sofern der Strom nicht bereits von der Stromsteuer befreit ist, können Biogasanlagenbetreiber beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für den Strom, der für betriebliche Zwecke entnommen wurde, verlangen. Die Entlastung wird nur auf Antrag gewährt und beläuft sich dabei auf 5,13 Euro je MWh (25 Prozent der zu zahlenden Stromsteuer), soweit der Entlastungsbetrag 250 Euro pro Jahr übersteigt. Eine weitergehende Entlastung von der Stromsteuer - ein sogenannter Spitzenausgleich - ist möglich, wenn das Unternehmen ein Energiemanagementsystems (EMS) eingeführt hat. Hier kann eine Steuerentlastung von bis zu 90 Prozent geltend gemacht werden, soweit die gezahlte Steuer einen Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Zusätzlich werden allerdings die Einsparungen des Unternehmens bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) berücksichtigt.
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