Kurzfristige Verträge bieten den Beteiligten die Möglichkeit, sich Marktchancen offen zu halten, da die Preise entsprechend den Marktverläufen kurzfristig ausgehandelt werden. Im Zeitalter volatiler Märkte machen zum Zwecke der Risikostreuung langfristige Liefervereinbarungen Sinn.
Bei langfristigen Vereinbarungen sollte der Substratpreis an den allgemeinen Marktpreis für landwirtschaftliche Produkte Pflanzen gekoppelt werden. Da die
Biogasanlage nur bestimmte
Maximalpreise bezahlen kann, sollten diese im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Als Gegenleistung sollten dem Lieferanten im Vertrag
Minimalpreise zugestanden wer den, unter die Substratpreise nicht vergütet werden, auch wenn der allgemeine Marktpreis noch tiefer liegen würde.
4.1. Preisgleitklausel
Die einzigen Variablen in der Preisgleitklausel stellen in der Praxis die Preise für die Marktfrüchte dar.
4.2. Alternative Preisgleitklausel
Alternativ kann der Preisindex auch an die Entwicklung der Produktionskosten gekoppelt werden. Dabei werden prozentuale Anteile einzelner Einflussgrößen (beispielsweise Diesel, Dünger, Arbeit, Maschinenkosten) an den vereinbarten Substratpreis festgelegt.
4.3. Preisgestaltung
Die Vergütung für die Liefermenge kann verschiedenartig erfolgen:
- Preis pro Hektar
- Preis pro gelieferte Menge (in Tonnen Frischmasse, Trockenmasse, organische Trockenmasse oder in Kubikmeter)
- Gasertrag (Biogas oder Methan)
- Stromertrag
In der Praxis hat sich eine Abrechnung in Euro je Tonnen Frischmasse des Substrates bei einer bestimmten Trockensubstanz oder direkt in Euro je Tonne Trockenmasse in die Vereinbarung bewährt.
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