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Steuerbefreiung

Umsatzsteuer: Entfällt sie jetzt auch für PV-Anlagen auf Stalldächern?

Stall mit PV-Anlage
am Donnerstag, 16.02.2023 - 11:15 (Jetzt kommentieren)

Bisher war unklar, ob die seit dem 1. Januar 2023 festgelegte steuerliche Vergünstigung für Photovoltaik(PV)-Anlagen auch für Installationen auf Stalldächern gilt. Gibt es auch steuerliche Vergünstigungen beim Kauf und der Installation für Anlagen mit mehr als 30 kWp?

Für Stallbesitzer gibt es teilweise gute Neuigkeiten. Die im Jahressteuergesetz 2022 festgelegte Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen gilt auch für Anlagen auf Stalldächern. Es gibt jedoch einiges zu beachten.

Befreiung der Umsatzsteuer bis 30 kWp

Laut Ecovis gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer bei Kauf und Montage für PV-Anlagen auf Stalldächern bis 30 kWp. Für den Umfang der Umsatzsteuerbefreiung komme es jedoch auf die Art des Gebäudes an, auf dem die PV-Anlage installiert ist.

Bei der Befreiung von PV-Anlagen bis 30 kWp ist es unerheblich, ob der Anlagenbetreiber diese auf einem Privathaus, Stall oder Gewerbebetrieb installiert. Hier beträgt die Umsatzsteuer null Prozent.

Maximal erlaubte Leistung entfällt für bestimmte Gebäude

Bei einer Anlage, wo die 30 kWp Grenze überschritten wird, gilt die Befreiung der Umsatzsteuer nur für spezielle Gebäude. Dies betrifft PV-Anlagen in der Nähe oder auf Privatwohnungen, auf öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Hier zählt ein Stalldach nicht dazu.

Ein Beispiel von Ecovis dazu: Eine PV-Anlage mit einer Leistung von bis zu 25 kWp, die sich auf einem Stalldach befindet, ist genauso von der Umsatzsteuer befreit, wie eine PV-Anlage mit einer Leistung von 35 kWp, die auf Wohngebäuden, zum Beispiel auf Betriebsleiterhäusern, installiert ist. Nicht befreit ist jedoch eine PV-Anlage mit einer Leistung von 35 kWp, die sich auf einem Stalldach befindet. Die Regelung gilt für alle Bestandteile der PV-Anlage, also auch beispielsweise für Wechselrichter und Solarstromspeicher.

Ertragssteuerbefreiung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022

Laut Ecovis profitieren nicht nur die Betreiber von PV-Anlagen bis 30 kWp. Auch in der Ertragssteuer, die sich aus Einkommen- und Gewerbesteuer zusammensetzt, gelte eine vollständige Ertragssteuerbefreiung. Unabhängig vom Standort der PV-Anlage, also beispielsweise auf einem Stall oder einer Privatwohnung, sogar rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer sagt: „Betreiber von PV-Anlagen und solche, die künftig Anlagen installieren wollen, können schon jetzt viele steuerliche Vorteile nutzen. Es sind aber noch zahlreiche Fragen offen, die die Finanzverwaltung erst klären muss. Sprechen Sie mit Ihrem Berater, damit Sie von den jeweils geltenden Regeln profitieren können.“

Mit Material von Ecovis

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