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Vergütung für neue Solar-Anlagen sinkt im September

am Montag, 11.08.2014 - 16:07 (Jetzt kommentieren)

Die Bundesnetzagentur hat die neue Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Anlagen für August und September veröffentlicht. Diese sieht eine Degression 0,5 Prozent pro Monat vor. Hier die genauen Werte.

Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gibt es auch einige Änderungen bei der Einspeisevergütung für Strom aus neuen Photovoltaikanlagen. Die Bundesnetzagentur hat nun die Höhe der Vergütungen veröffentlicht. Darauf weist der Bayerische Bauernverband (BBV) hin. Der BBV gibt die genauen Werte wie folgt bekannt. Dabei sind zunächst die Angaben für den August, dann die für den September aufgeführt. Im September werden die Vergütungen gesenkt.

Die Vergütungen im August und September

Für Solarstrom aus Photovoltaik-Dachanlagen bis zehn Kilowatt (kW) wird es im August eine Vergütung von 12,75 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) geben, wenn der Strom nicht direktvermarktet wird. Bei Dachanlagen bis 40 Kilowatt Leistung (kWp) werden es 12,40 ct/kWh sein und bei Anlagen bis 500 kW 11,09 ct/kWh. Für Photovoltaik-Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich und Freiflächenanlagen bis 500 kW gibt es eine Vergütung von 8,83 ct/kWh.
 
Entscheidet sich der PV-Anlagenbetreiber den Strom direkt zu vermarkten, erhöht sich die Einspeisevergütung jeweils um 0,4 ct/kWh.

Die Einspeisetarife werden im September um weitere 0,5 Prozent gesenkt und liegen dann bei 12,69 ct/kWh (für Dachanlagen bis 10 kWp), 12,34 Cent bei 40 kWp, 11,03 für Dachanlagen bis 500 kWp. 8,79 ct je kWh sind für die Freiflächenanlagen bis 500 kWp vorgesehen.

Vergütung für Strom aus PV-Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich

Eine Anspruch auf EEG-Vergütung wird für Strom aus PV-Anlagen auf und an Gebäuden im Außenbereich auch nach dem EEG 2014 weiterhin nur dann gewährt, wenn nachweislich vor dem 1. April 2012:
  • a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist
  •  b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist
  • oder c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist
Der Anspruch besteht ebfalls nur, wenn das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist.

Marktintegrationsmodell gilt für Bestandsanlagen

Für PV-Dachanlagen, welche im Zeitraum 01. April 2012 bis 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt seit dem 01. Januar 2014 das Marktintegrationsmodell nach § 33 EEG 2012. Alle PV-Anlagen mit mehr als 10 kWp bis 1.000 kWp erhalten für maximal 90 Prozent des erzeugten Stroms die bei der Inbetriebnahme der Anlagen geltende EEG-Vergütung, berichtet der BBV. Die Anforderungen nach EEG 2012 bleiben für diese PV-Anlagen auch mit Inkrafttreten des neuen EEG erhalten.  
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