Da die Übergangsregeln für Biomethananlagen nach Papiers Ansicht zu knapp bemessen sind, sei eine ordentliche Planungs- und Investitionssicherheit für Unternehmen nicht gegeben.
Außerdem widerspreche die vorgesehene Begünstigung von Stromproduzenten im Unterschied zu Investoren von Biomethananlagen dem Gleichheitsgrundsatz.
Um eine Verfassungswidrigkeit der
EEG-Novelle 2014 zu vermeiden, bedarf es nach Ansicht von Hans-Jürgen Papier zwingend einer Ausgleichs- oder Übergangsregelung: "Der Gesetzgeber kann entweder den Ersatz frustrierter Aufwendungen vorsehen oder eine Fortdauer der Geltung des EEG 2012 für Anlagen, deren Planung bereits vor dem 23. Januar 2014 ins Werk zu setzen begonnen wurde und die zu einem bestimmten, der durchschnittlichen Realisierungsdauer adäquaten Zeitpunkt fertig gestellt werden."
Erstellt wurde das Rechtsgutachten im Auftrag von Landwärme, ein Projektentwicklungs- und Handelsunternehmen im Bereich Biomethan.
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