Keine Hofabgabeklausel mehr
Rückwirkend zum 9. August 2018 wurde die Abschaffung der Hofabgabeklausel beschlossen. Die Hofabgabe ist somit keine Voraussetzung mehr für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung. Im Gesetz enthalten ist eine Reduzierung des Solidarzuschlags der aktiv Versicherten zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
Rentenbeitrag steigt
Zum 1. Januar 2019 steigen die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Sie betragen dann in den alten Bundesländern 253 Euro/Monat (Vorjahr: 246 Euro) und in den neuen Bundesländern 234 Euro/Monat (Vorjahr: 219 Euro). Sie steigen somit um 2,8 Prozent (West) bzw. 6,4 Prozent (Ost).
Der Beitrag zur AdL ist an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Aufgrund der Erhöhung des vorausgeschätzten Durchschnittsentgeltes steigt der Beitrag in der AdL trotz des stabilen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitragssatz beträgt im Jahr 2018 weiterhin 18,6 Prozent.
Krankenversicherung wird ebenfalls teurer
Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt ebenfalls in allen Beitragsklassen 3 bis 19 um ca. 14 %, in den Beitragsklassen 1, 2 und 20 um 1 %. Der Beitrag für freiwillig in der LKV versicherte Mitglieder steigt ebenfalls und zwar um ca. 5 bis 11 %. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden.
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird gleichfalls steigen. Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen wird der Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis von Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung.
Bei sinkendem Gesamt-Beitragssatz zur GKV (2019: 15,5 %; 2018: 15,6 %) und steigenden Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2019 (3,05 %, 2018: 2,55 %), steigt der prozentuale Zuschlag zum LKV-Beitrag deutlich gegenüber dem Jahr 2018.
Der Zuschlag beträgt im Jahr 2019 19,7 Prozent (Vorjahr: 16,3 Prozent). Für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag 21,31 Prozent (Vorjahr: 17,90 Prozent). Die konkrete Höhe des Zuschlags ist ebenfalls unter dem o.g. Link einsehbar.
Mindestlohn steigt
Ab 1. Januar 2019 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro/h in der Landwirtschaft. In der zweiten Stufe der Anhebung, die 2020 in Kraft tritt, sind 9,35 Euro/h vorgesehen.
Im Jahr 2019 werden ebenfalls die Sachbezugswerte für die Verpflegung steigen. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 246 Euro auf 251 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 55 Euro für Frühstück sowie jeweils 97 Euro für Mittagessen und Abendbrot. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 226 Euro auf 231 Euro.
Wenn ein Arbeitgeber dem Beschäftigten Verpflegung und/oder Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung stellt, werden die Sachbezugswerte zur Bewertung herangezogen und auf dieser Basis der Sozialversicherungspflicht und ggf. der Steuerpflicht unterworfen.
Betäubungslose Ferkelkastration weiter erlaubt
Die Übergangsfrist der betäubungslosen Ferkelkastration wurde bis Ende 2020 verlängert. Die Regierung muss dem Bundestag bis Ende Mai 2019 eine Rechtsverordnung vorlegen, die es geschulten Landwirten erlaubt, die Tiere mit Isofluran zu narkotisieren.
Keine Maut für Landwirte
Ab Januar 2019 müssen Landwirte auf Bundesstraßen keine Maut zahlen, wenn sie lof-Erzeugnisse und lof-Bedarfsgüter mit lof-Fahrzeugen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit entgeltlich oder unentgeltliche befördern. Auch Leerfahrten bei lof-Transporten sind nicht mautpflichtig.
Für diese Änderungen im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und beim Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) haben sich der Deutsche Bauernverband, der Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und der Bundesverband der Maschinenringe (BMR) eingesetzt. Wie der DBV erläutert, werden sich etwaige Kontrollen auf augenscheinliche Fakten konzentrieren und bedeuten damit eine erhebliche Vereinfachung.
Über 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit sind land-und forstwirtschaftliche Transporte von der Mautpflicht bzw. von der GüKG-Erlaubnispflicht befreit, soweit sie für eigene Zwecke im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und im Rahmen von Maschinenringen erfolgen.
70-Tage-Regelung wird verlängert
Die sogenannte 70-Tage-Regelung für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften wird unbefristet verlängert. Die kurzfristige so-
zialversicherungsfreie Beschäftigung war mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 für drei Jahre von 50 auf 70 Tage erweitert worden
Förderhöhe für Solaranlagen sinkt
Die Förderhöhe für Solaranlagen auf Dächern bis zu einer installierten Leistung von 750 kW wird in drei Schritten von 11,09 auf 8,90 Cent/kWh reduziert.
Die Güllekleinanlagenklasse wird von 75 kW installierter Leistung auf 75 kW Bemessungsleistung umgestellt. Die erlaubte installierte Leistung steigt auf 150 kW. Die Änderungen sind im Rahmen des Energiepaketes beschlossen worden.
Einigen Biogasbetreibern, die den Formaldehyd-Bonus erhalten und erst im Nachhinein einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurften, drohten aufgrund eines Urteils des OLG Stuttgart Vergütungsrückforderungen. Über eine Änderung im Energiesammelgesetz wird nun klargestellt, dass Anlagen mit ursprünglicher baurechtlicher Genehmigung weiterhin Anspruch auf den Formaldehyd-Bonus haben.
Der Flex-Deckel wurde dahingehend geändert, dass der Zeitraum für die Realisierung von derzeit 2 auf 16 Monate verlängert wurde. Sobald der Flex-Deckel erreicht ist, kann somit innerhalb der darauffolgenden 16 Monate noch zusätzliche Leistung genehmigt werden.
Ab 2019 wird es zwei Ausschreibungstermine im Jahr für die Biomasseausschreibungen geben.
Mehr Geld für Kinder
Das Kindergeld wird ab Juli um 10 Euro pro Kind und Monat angehoben. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro monatlich. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ab dem 1. Januar 2019 und dem 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro.
Neue Obergrenze für Midijobs
Ab 1. Juli gilt ein neuer Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro für Midijobs. Die Obergrenze lag bisher bei 850 Euro brutto. Innerhalb dieser sogenannten Gleitzone zahlt der Arbeitnehmer lediglich einen reduzierten Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
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