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Neue Gesetze

Das ändert sich 2020 für Landwirte

Symbolbild für Gesetzesänderungen 2020
am Freitag, 27.12.2019 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Zum Jahreswechsel treten mehrere neue Gesetze in Kraft - von der höheren Umschichtung der Direktzahlungen bis zur E-Mobilität. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengetragen.

Höhere Umschichtung der Direktzahlungen

Die Direktzahlungen werden 2020 um 6 Prozent gekürzt statt wie bisher um 4,5 Prozent. Die Differenz von 4,50 Euro/ha fließt in die ländliche Förderung. Der Beschluss gilt ausschließlich für 2020.

Neuer QM-Milch-Standard tritt in Kraft

Zum 1. Januar 2020 wird der neue QM-Milch-Standard 2020 in Kraft gesetzt. Er löst den derzeitigen Standard 2.0 ab. Neu sind Fokusbereiche, in denen Mindestpunktzahlen erreicht werden müssen.

Für den neuen Standard gibt es keinen Übergangszeitraum. Er gilt direkt und für alle ab dem 1. Januar 2020. Die Änderungen: Künftig werden fünf zusätzliche Kriterien abgefragt. Zudem werden drei sogenannte Fokusbereiche (Tierschutz, Milchhygiene und betriebliches Umfeld) definiert, in denen eine Mindestpunktzahl zu erreichen ist.

Mindestlohn steigt

Ab 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19  auf 9,35 Euro pro Stunde. Seit 2019 gilt der Mindestlohn auch in der Landwirtschaft.

 

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung werden angehoben. Der Wert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt von jährlich 54.450 Euro auf 56.250 Euro. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird von 60.750 auf 62.550 Euro erhöht.

Der Kinderfreibetrag wird zum 1. Januar um 192 Euro auf 5.172 Euro erhöht. Der Kinderzuschlag für einkommenschwache Familien liegt künftig bei 185 Euro.  

 

Förderung der E-Mobilität

Für rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge  bis 7,5 t wird eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent des Anschaffungspreises zusätzlich zur regulären Abschreibung eingeführt. Voraussetzung: Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgt 2020. Die Regelung soll bis 2030 gelten.

Wer ein Dienstfahrzeug mit E- oder Hybridantrieb privat nutzt, muss dafür nur 0,5 Prozent des  Listenpreises monatlich versteuern statt 1 Prozent bei Verbrennungsmotoren. Die Regelung wurde verlängert bis 31. Dezember 2030. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge, bei denen der zu versteuernde Privatanteil halbiert wird, wird ab 2020 bei der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nur die Hälfte der anteiligen Leasingraten berücksichtigt.

Darf ein Arbeitnehmer seinen E-Dienstwagen im Betrieb kostenfrei aufladen, ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei.  

Steuerabzug für klimafreundliche Gebäudesanierung

Im Einkommensteuerrecht wird ab dem 1. Januar 2020 ein progressionsunabhängiger Abzug von der Steuerschuld für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum vorgesehen. Dafür muss das Wohngebäude mindestens zehn Jahre alt sein.

Angerechnet werden können sowohl Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster als auch umfassende Sanierungen. Insgesamt sind pro Wohngebäude Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro förderungsfähig.

Elektronische Kassen anmelden und Belegpflicht beachten

Elektronische Kassensysteme müssen bis zum 31. Januar 2020 bei der Finanzbehörde gemeldet werden. Wer mehrere Systeme verwendet, muss jedes einzelne anmelden. Für Kassensysteme, die ab dem 1. Januar angeschafft werden, beträgt die Meldefrist einen Monat nach Inbetriebnahme.

Betreiben Sie eine elektronische Kasse, zum Beispiel im Hofladen, müssen Sie ab dem kommenden Jahr jedem Kunden einen Beleg aushändigen. Es reicht nicht mehr, zu fragen, ob ein Beleg gewünscht wird oder nicht. In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von der Belegpflicht beantragt werden.

Weiterbildung lohnsteuerfrei

Finanziert der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Weiterbildung, drohen keine Lohnsteuernachforderungen mehr. Das gilt auch dann, wenn die vermittelten Kenntnisse für den Arbeitsplatz nicht notwendig sind. 

Pauschale für das Ehrenamt steigt

Übungsleiter können für ihre Tätigkeit künftig 3.000 Euro statt wie bisher 2.400 Euro als erhöhten Aufwand steuerlich geltend machen. Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 Euro.

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