Ein weiteres Jahr, das von vielen Unwägbarkeiten geprägt gewesen ist, liegt nun beinahe hinter uns. Dass Ereignisse wie die zweite, dritte oder vierte Corona-Welle, die Hochwasserkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen oder ein Regierungswechsel die üblichen bürokratischen oder steuerlichen Probleme in den Hintergrund rücken, ist wohl völlig normal und auch richtig.
Trotzdem gibt es im neuen Jahr grundlegendere und speziellere Änderungen, von denen Sie einige lieber im Hinterkopf behalten sollten. Dabei können Sie nicht nur Bußgeldern entgehen, sondern auch den einen oder anderen Vorteil für sich oder Ihren Betrieb nutzen. Wir wünschen Ihnen für 2022 alles Gute!
Neuer Durchschnittssatz bei der Umsatzsteuerpauschalierung und Grundsteuerreform
Für Pauschalierer sinkt der Durchschnittssatz für ihre Umsätze ab dem 1. Januar 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent. Vom Bundesfinanzministerium wird der Durchschnittssatz nun jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Pauschalierende Landwirte, die in die Regelbesteuerung wechseln wollen, können ihr Finanzamt darüber noch bis zum 10. Januar 2022 informieren.
Im Zuge der Grundsteuerreform werden landwirtschaftliche Betriebe neu bewertet. Für Wohngebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden müssen neue Steuernummern vergeben werden, weil sie nicht mehr zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören. Im Jahr 2022 müssen alle Grundstückseigentümer eine Erklärung abgeben, damit ihr Grundstück vom zuständigen Lagefinanzamt neu bewertet werden kann. Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer A wird nicht mehr das Vermögen, sondern der Ertragswert sein. Auch bei der Grundsteuer B – hierunter fallen Wohnhäuser – fließen neben dem Bodenwert Erträge wie Mieteinnahmen ein. Die Grundsteuer wird sich erst 2025 ändern.
Biolandwirtschaft, Tiertransporte, Kükentöten
Ab dem 1. Januar 2022 gelten die Regeln der neuen EU-Ökoverordnung. Biogeflügelhalter müssen die Veranda als Teil des Stalls oder Teil des Auslaufs festlegen. Neue Legehennenställe dürfen inklusive Boden noch über drei Ebenen verfügen. Für bestehende Geflügelställe gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2029. Der Anteil an betriebseigenen oder ökologischen Futtermitteln aus derselben Region erhöht sich für Schweine und Geflügel zum Jahreswechsel von 20 auf 30 Prozent.
Für nationale Tiertransporte werden ab Januar die Anforderungen verschärft. Der innerstaatliche Tiertransport zum Schlachthof muss bei einer Außentemperatur von mehr als 30 Grad Celsius nach viereinhalb Stunden beendet sein. Verstöße gegen die Temperaturanforderungen nach dem EU-Recht werden dann auch bei kürzeren Transporten von unter acht Stunden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus fallen Bußgelder an, wenn die Vorgaben zur Belüftung und Temperaturüberwachung nicht eingehalten oder wenn bestimmte transportunfähige Tiere befördert werden.
Außerdem ist das Töten von Eintagsküken aus wirtschaftlichen Gründen ab dem 1. Januar nicht mehr erlaubt. Noch zwei Jahre möglich ist das Vernichten von Bruteiern um den neunten Bruttag herum nach einer Geschlechtsfrüherkennung. Durch die Änderung des Tierschutzgesetzes werden in Deutschland keine Küken als Futtertiere mehr verfügbar sein.
Mindestlohn und kurzfristige Beschäftigung neu geregelt
Solange die neue Bundesregierung ihre Pläne über einen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde noch nicht umgesetzt hat, steigt der Mindestlohn am 1. Januar 2022 auf 9,82 und am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde.
Die Grenze für steuerfreie Mitarbeitergutscheine als Sachbezug steigt am 1. Januar von 44 Euro auf 50 Euro. Wie das Beratungsunternehmen Ecovis informiert, sind Gutscheinkarten eine einfache und praktikable Lösung für den Mitarbeiterbonus. Allerdings schaut die Finanzverwaltung jetzt genauer hin: Lassen sich die Gutscheinkarten als Geldersatz nutzen, gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. Gutscheine für Waren und Dienstleistungen werden weiterhin begünstigt.
Über die Art der Krankenversicherung von kurzfristig Beschäftigten müssen Arbeitgeber mit Beginn des neuen Jahres die Minijob-Zentrale informieren. Die Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung wurden bereits im August neu geregelt. Ab Januar wird die Umsetzung dieser Regeln vereinfacht, da die Minijob-Zentralen eine elektronische Meldung über weitere kurzfristige Beschäftigungen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr ausstellen.
Strenge Vorgaben für die Förderung von Plug-in-Hybriden
Einige Plug-in-Hybride werden ab 2022 aus der staatlichen Förderung von Elektroautos fallen. Eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern oder ein Ausstoß von nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer muss für die weitere Förderung als Voraussetzung erfüllt sein.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis 2033 stufenweise in den EU-Führerschein umgetauscht werden. Die erste Frist betrifft Personen, deren Geburtsjahr im Zeitraum zwischen 1953 und 1958 liegt. Wurde bei ihnen der Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt, müssen sie ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2022 umtauschen.
CO2-Steuer steigt, Direktzahlungen und EEG-Umlage sinken
Nach dem ersten Jahr der CO2-Bepreisung erhöht sich der CO2-Preis von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne. Der ADAC geht davon aus, dass Benzin und Diesel dann um eineinhalb Cent pro Liter teurer werden.
2022 steigt der Umschichtungssatz von der ersten in die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von sechs auf acht Prozent. Damit verringert sich das EU-Budget für die Direktzahlungen um 98 Millionen Euro.
Um mehr als 40 Prozent sinkt die Umlage zur Finanzierung des Ökostroms zum Jahreswechsel – von 6,5 Cent auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde.
Stabile Krankenkassenbeiträge in 2022
Um die „kalte Progression“ auszugleichen – also die relativ steigende Durchschnittssteuerbelastung durch die Inflation bei gleichbleibendem Gehalt – erhöht der Gesetzgeber den Grundfreibetrag für die Einkommensteuer ab dem Jahr 2022 auf 9.984 Euro (bei Zusammenveranlagung 19.488 Euro). Darüber informiert Ecovis. Außerdem gilt 2022 weiter die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Dieser wurde als Corona-Hilfsmaßnahme auf 4.008 Euro angehoben.
Gibt es zum 1. Januar keine kurzfristige Erhöhung des Kindergelds, wird darüber hinaus der Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen zum Jahreswechsel von 205 Euro auf 209 Euro pro Kind erhöht.
Im November informierte das Bundeslandwirtschaftsministerium, dass die Beiträge für die landwirtschaftliche Krankenkasse im Jahr 2022 stabil bleiben werden. Hierfür hatte das Bundeskabinett eine Verdoppelung des Bundeszuschusses für die landwirtschaftliche Krankenversicherung auf 84 Millionen Euro beschlossen.
In der allgemeinen Rentenversicherung sinkt die Beitragsbemessungsgrenze für 2022 in den alten Bundesländern im Monat um 50 Euro. Sie beträgt dann im nächsten Jahr 7.050 Euro. In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.700 Euro auf 6.750 Euro. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt in den alten Bundesländern eine Beitragsbemessungsgrenze von 8.650 Euro. Dieser Betrag ist ebenfalls um 50 Euro geringer als 2021. In den neuen Bundesländern steigt die Bemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 8.250 Euro auf 8.350 Euro.
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