Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Gesetzesänderungen

Neue GAP, PV-Anlagen und Co.: Das ändert sich 2023 für Landwirte

Blick auf Solarpark
am Freitag, 30.12.2022 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Eine Reihe von Gesetzesänderungen kommt 2023 auf Landwirte zu. Manche Regeln werden strenger. Verbesserungen gibt es aber insbesondere bei Solarenergie im kleinen und großen Stil.

Mit vielen Gesetzen, die die Bundesregierung in diesem Jahr verabschiedet hat, hätte bis Ende Februar wohl niemand gerechnet. Entlastungsmaßnahmen und die Versorgungssicherheit bei Energie und Nahrungsmitteln rückten zeitweise an die Stelle von Klima- und Umweltschutzzielen. So startet die neue Förderperiode in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) mit einem Aussetzen der neuen Regeln für die Fruchtfolge (GLÖZ 7) und Brache (GLÖZ 8)

Zügig beschlossene Kriseninstrumente wie die Gas- und Strompreisbremse sind für Landwirte ebenso relevant wie der neue Durchschnittssatz bei der Umsatzsteuerpauschalierung oder höhere Erbschaft- und Schenkungsteuern im nächsten Jahr. 

Verschaffen Sie sich einen Überblick - wir halten Sie auch im neuen Jahr auf dem Laufenden und wünschen Ihnen für 2023 viel Glück und Zuversicht! 

Neue Gemeinsame Agrarpolitik ab 2023

2023 beginnt die neue Förderperiode in der GAPDie Basisprämie wird umbenannt in „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ und auf etwa 155 Euro/ha sinken. Bis zu neun Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in "gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" (GLÖZ) müssen im Rahmen der Konditionalität eingehalten werden.

Anstatt des bisherigen Greenings können die neuen Eco-Schemes zur Umsetzung von ökologischen Maßnahmen freiwillig genutzt werden. Eine gekoppelte Tierprämie stellt 78 Euro pro Mutterkuh und 35 Euro pro Mutterschaf oder -ziege zur Verfügung. Die Junglandwirteprämie wird von 44 Euro/ha auf 134 Euro/ha angehoben. Ebenfalls erhöht sich die zugrunde liegende Fläche für die Junglandwirteprämie – von 90 auf 120 Hektar. Bei der Umverteilungsprämie erhöht sich die förderfähige Fläche auf 60 Hektar und der Fördersatz auf 69 Euro bis zum 40. Hektar und 42 Euro ab dem 41. Hektar.  

Neue Regeln für Landwirte im Steuerrecht

Erneut sinkt der Durchschnittssatz für die Umsatzsteuerpauschalierung zum Jahreswechsel – von 9,5 auf 9,0 Prozent. Die Mehrbelastung für die landwirtschaftlichen Betriebe durch den neuen Pauschalierungssatz soll sich auf etwa 40 Mio. Euro belaufen. 

Darüber hinaus läuft 2023 für Landwirte das steuerrechtliche Instrument der Tarifglättung aus. Durch den Antrag auf Tarifermäßigung konnten die Betriebe stärkere Wirtschaftsjahre mit einer höheren Steuerlast durch schwächere Wirtschaftsjahre mit einer niedrigeren Steuerlast ausgleichen, was insgesamt zu einer Steuerentlastung führte. Eine Verlängerung der Tarifglättung wurde nicht im neuen Jahressteuergesetz aufgenommen.

Für die Abschreibung neuer Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 errichtet wurden, erhöht sich der lineare AfA-Satz von 2 auf 3 Prozent.

Erben, Schenken und Sozialversicherung werden teurer

Ein neues Wertermittlungsverfahren für Grundstücke und Immobilien wird insgesamt zu höheren Erbschaft- und Schenkungsteuern führen. Die Werte für Grundstücke und Gebäude sollen sich dem Marktwert anpassen und können sich um bis zu 50 Prozent erhöhen. 

In der Alterssicherung der Landwirte (AdL) erhöhen sich die Beiträge ab 2023. Für Unternehmer in den alten Bundesländern steigt der Beitrag um 16 Euro auf 286 Euro. In den alten Ländern erhöht sich der Beitrag um 19 Euro auf 279 Euro. Der Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige ist halb so groß wie der Unternehmerbeitrag. Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mitteilt, steigen die Beiträge wegen der gesetzlichen Kopplung an das voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung.

Bei Rentnern wird jedoch ab 2023 ein Hinzuverdienst nicht mehr auf die Altersrente angerechnet. Bei Erwerbsminderungsrenten werden außerdem die Hinzuverdienstgrenzen angehoben.

Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2023 bei der Steuer vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden. 

Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) wird um durchschnittlich 2 Prozent steigen.

Höhere Ausbildungsvergütung und Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft

Auszubildende, die im nächsten Jahr in ihr Ausbildungsverhältnis einsteigen, müssen im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung von 620 Euro im Monat bekommen. Vorher waren es 585 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr erhalten sie mindestens 732 Euro und im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro.  

Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von 270 Euro auf 288 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 60 Euro für Frühstück sowie jeweils 114 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft steigen monatlich 241 Euro auf 265 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 204,85 Euro auf 225,25 Euro.

Mehr Kindergeld

Das Kindergeld wird ab 2023 einheitlich, also für jedes Kind, auf 250 Euro im Monat erhöht. Erst im November hatte die Ampelkoalition verkündet, Eltern mehr zu unterstützen als zuvor geplant. Bis 2022 galt der Höchstsatz von 250 Euro nur ab dem vierten Kind. 

Gas- und Strompreisbremse für Haushalte und Unternehmen

Rückwirkend zum 1. Januar 2023 treten zum 1. März 2023 die Gas- und Strompreisbremse in Kraft. Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen werden mit der Gaspreisbremse 80 Prozent des Verbrauchs auf 12 Cent/kWh für Gas und auf 9,5 Cent/kWh für Fernwärme gedeckelt. Für den restlichen Verbrauch gilt der normale Marktpreis. Der rückwirkende Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar soll im März ausgezahlt werden. Darüber hinaus übernimmt der Bund den Dezember-Abschlag. 

Unternehmen mit einem Gasverbrauch von über 1,5 Mio. kWh im Jahr bekommen einen Garantiepreis von 7 Cent/kWh für 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf das Jahr 2021. Die Industriekunden zahlen außerdem für 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs 7,5 Cent/kWh. Für den restlichen Teil gilt ebenfalls der reguläre Marktpreis. 

Die Deckelung bei der Strompreisbremse beläuft sich für Haushalte und Kleingewerbe 40 Cent/kWh für 80 Prozent ihres Stromverbrauchs. Mittlere und große Unternehmen, die im Jahr mehr als 30.000 kWh verbrauchen, zahlen für 70 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs 13 Cent/kWh zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. 

Steuerbefreiungen für kleine PV-Anlagen

Kleine Photovoltaikanlagen werden ab dem 1. Januar von der Ertragsteuer befreit. Für Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW entfällt die Gewinnermittlung, sodass Betreiber die Kleinunternehmerregelung nutzen können. Die Anlagen können sich auf Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder auf Gewerbeimmobilien befinden. Bei gemischt genutzten Gebäuden entfällt die Ertragsteuer, wenn die Grenze von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit eingehalten und die Gesamtleistung von 100 kW nicht überschritten wird. Die 100-kW-Grenze gilt für jeden Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) sowohl für eine einzelne als auch für mehrere Anlagen.

Für die Lieferung und Installation der Solaranlagen fällt zum Jahreswechsel keine Umsatzsteuer mehr an. Damit ist auch der Vorsteuerabzug hinfällig. Für weitere wesentliche Komponenten der PV-Anlagen und für die Speicher, die den mit den Solarmodulen erzeugten Strom vorhalten sollen, gilt der Nullsteuersatz ebenfalls.

Für PV-Neuanlagen sowie Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 7 kW entfällt die 70-Prozent-Regelung für die Einspeisung in das öffentliche Netz. Bei Bestandsanlagen mit mehr als 7 kW müssen die alten Stromzähler erst durch intelligente Zähler ersetzt werden, bevor auch hier die 70-Prozent-Regelung entfällt.

Neuer Bonus für Agri-PV-Anlagen

Nur im Jahr 2023 wird die Gebotsgröße bei sämtlichen Ausschreibungsterminen für PV-Freiflächenanlagen auf 100 MW erhöht. Durch den endgültigen Wegfall der EEG-Umlage ist darüber hinaus kein Erzeugungszähler mehr notwendig, was die Abrechnung vereinfacht. Der Austausch von noch funktionierenden PV-Modulen auf Freiflächen wird durch aktives Repowering ermöglicht. Für hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen wird – vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission – im nächsten Jahr ein Bonus von 1,2 Cent/kWh ausgezahlt.

Strengere Regeln für Tiertransporte

Alle Kälber – auch männliche Tiere, für die die Übergangsfrist zum Jahreswechsel abläuft – müssen ab dem 1. Januar 28 Tage auf dem Herkunftsbetrieb verbleiben, bevor sie transportiert werden.

Für den Export von lebenden Rindern, Schafen und Ziegen zu Zuchtzwecken in Nicht-EU-Länder verlieren die mit Deutschland abgestimmten Veterinärbescheinigungen ab dem 1. Juli 2023 ihre Gültigkeit. Zertifikate, die direkt mit der EU abgestimmt wurden, bleiben weiterhin gültig.

Reduzierter Antibiotikaeinsatz

Die Mitte Dezember beschlossenen Änderungen im Tierarzneimittelgesetz treten zum Jahreswechsel in Kraft. Weitere Tierarten - Milchkühe, nicht im Haltungsbetrieb geborene Kälber, Jung- und Legehennen sowie Sauen mit Saugferkeln - werden im Antibiotika-Minimierungskonzept berücksichtigt. Außerdem schreibt es ein Reduktionsziel von 50 Prozent vor. Der wirkstoff- und anwendungsbezogene Einsatz von Antibiotika bei landwirtschaftlichen Nutztieren soll zudem besser erfasst werden. 

Bei der Berechnung der Therapiehäufigkeit mit kritischen Antibiotika sind neue Gewichtungsfaktoren zu beachten. Die Meldepflicht zum Antibiotikaeinsatz wird vom Tierhalter auf den Veterinär übertragen.

Unternehmensnummer, Eichpflicht für Milchtankstellen, Führerschein

Betriebe, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten vor dem Jahreswechsel eine neue fünfzehnstellige Unternehmensnummer. Sie ersetzt zum 1. Januar 2023 die elfstellige Mitgliedsnummer. Die Unternehmensnummer wird zum Beispiel angegeben, wenn Sozialversicherungsdaten gemeldet oder Lohnnachweise übermittelt werden. 

Für Milchautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, endet ab nächstem Jahr die Ausnahmeregelung bei der Eichpflicht. Ab Januar müssen die Automaten nach jedem Zapfvorgang einen Beleg für den Kunden ausdrucken.

Wer noch einen pinkfarbenen oder grauen Führerschein besitzt und zwischen 1959 und 1964 geboren wurde, muss die Fahrerlaubnis bis zum 19. Januar 2023 gegen den neuen EU-Führerschein eintauschen

Mit Material von Deutscher Bauernverband
Das agrarheute Magazin Die digitale Ausgabe Juni 2023
agrarheute_magazin_composing

Agri-Photovoltaik - die Zukunft der Energiegewinnung auf dem Acker?

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...