Bei der Unkrautbekämpfung auf dem Gehsteig, der Garageneinfahrt oder der Terrasse ist Vorsicht geboten. Jede nicht erlaubte Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, stellt einen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Achtung, streng verboten: Pflanzenschutzmittel sind auf Wegen in Garten und Hof tabu
Unkrautvernichter bzw. Pflanzenschutzmittel dürfen neben der professionellen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und in erwerbstätigen Gärtnereien nur auf gärtnerisch genutzten Flächen im eigenen Garten zum Einsatz kommen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK)schreibt dazu: Die Anwendung auf Nichtkulturlandflächen wie zum Beispiel Wegen, Bürgersteigen, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen ist generell verboten.
In § 12 Absatz 2 im Pflanzenschutzgesetz steht außerdem, dass es verboten ist, Pflanzenschutzmittel in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern anzuwenden.
Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz: So hoch sind die Bußgelder
Der Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz kann theoretisch mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden, im Normalfall werden die Bußgelder aber niedriger angesetzt. Die tatsächliche Bußgeldhöhe, die im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes festgelegt wird, ist stark vom Einzelfall abhängig. Dabei spielt
- das Maß der Umweltgefährdung,
- die Umstände, die zu dem Verstoß geführt haben,
- die Stellungnahme des Beschuldigten beim Anhörungsverfahren,
- ob es sich um einen ersten oder wiederholten Verstoß handelt etc. für die Festsetzung der Bußgeldhöhe eine Rolle.
Da es beim Pflanzenschutzgesetz keine Bußgeldtabellen wie bei Verkehrsdelikten gibt, ist es grundsätzlich schwer abzuschätzen, in welchen Fällen empfindliche Strafen fällig werden.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gibt aber an, dass im Jahr 2019 bei der Kontrolle von genehmigten Anwendungen die höchste Bußgeldstrafe bei 400 € lag und bei der Kontrolle des Anwendungsverbots 7.000 € Bußgeld als höchste Strafe verhängt wurden.
Finger weg von Salz und Essig – Haushaltsmittel sind bei der Unkrautbekämpfung verboten
Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist also nur im professionellen Umfeld erlaubt. Dagegen sind Pflanzenschutzmittel, die Glyphosat und andere chemischen Substanzen, wie Streu- und Kochsalz oder Essig enthalten, grundsätzlich auf allen Freilandflächen verboten.
Es kommt auch vor, dass Heimgärtner den Einsatz diverser „Mittel für den Hausgebrauch“ zur Unkrautentfernung auf den genannten Flächen ausprobieren. Streu- und Kochsalz, Essig, Steinreiniger, Haushaltsreiniger und andere Substanzen, die Unkraut abtöten können, sind nicht geprüfte chemische Substanzen, die schädlich für die Pflastersteine und die Natursein können. Deshalb ist es verboten, sie zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland einzusetzen.
Unkraut alternativ bekämpfen: So klappt´s mit mechanischen und thermischen Verfahren
Mechanische Verfahren:
- Junge Unkräuter und Samen lassen sich durch regelmäßiges Bearbeiten mit Unkrautbürsten gut entfernen. Auch mit Fugenkratzern können Sie die sog. Segetalpflanzen unkompliziert ausreißen.
Thermische Verfahren:
- Abflammen kommt in der Regel für alle Oberflächenbeläge, außer für Böden aus Kunststoff- und Bitumen, in Frage. Durch die erzeugte Hitze wird das pflanzliche Eiweiß zerstört. Auch Unkrautsamen können auf diese Weise keimunfähig werden. Abflammgeräte sind zwar sehr effektiv, stoßen aber auch viel CO₂ aus.
- Bei der Heißwasser-Heißschaum-Methode wird heißes Wasser ohne Druck auf die Pflanzen gebracht. Die Methode gilt als besonders schonend und ist demnach für sämtliche Oberflächen geeignet.
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