1. Darf man überhaupt Abfälle aus der Landwirtschaft und dem Garten verbrennen?
In ganz Deutschland gilt das Grundprinzip der Abfallvermeidung. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt als Bundesgesetz die Abfallentsorgung. Demnach ist es grundsätzlich verboten, in freier Natur Gartenabfälle zu verbrennen (vgl. § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist nicht bundeseinheitlich geregelt (vgl. § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes). Jedes Bundesland und seine Städte und Kommunen entscheiden selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen Bio-Abfälle im Garten verbrannt werden dürfen. Unter dem Schlagwort „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ finden Sie online ausführliche Informationen Ihrer Landesregierung.
2. In welchen Bundesländern darf man Garten-Abfälle verbrennen?
In Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt gibt es kein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Hier sind regionale Ausnahmen möglich. In allen anderen Bundesländern gilt ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Die meisten Bundesländer lassen aber regionale Ausnahmen zu. In Berlin, Hamburg, Sachsen und Thüringen ist die Verbrennung nicht zulässig – und darüber hinaus gibt es keine regionalen Ausnahmen.
3. Welche Ausnahmen gelten beim Entsorgen von biologischen Abfällen für Landwirte?
In den meisten Bundesländern dürfen Landwirte und Forstwirte pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, verrotten lassen. Das gilt aber nur, wenn sie die Bewohner umliegender Grundstücke nicht durch störende Gerüche belästigen.
Pflanzliche Abfälle dürfen außerorts verbrannt werden, wenn sie auf dem betreffenden Grundstück anfallen und sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. In Bayern und Baden-Württemberg dürfen Land- und Forstwirte pflanzliche Abfälle verbrennen. Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen hier verbrannt werden, wenn
- ihre Einarbeitung nicht möglich ist,
- sie im Boden nicht genügend verrotten können oder
- der Boden durchs Verrotten beeinträchtigt wäre.
Krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, wie dem Hopfenbau, dürfen Sie (z. B. in Bayern) verbrennen, wenn diese bei der Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.
4. Checkliste: Was ist beim Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen noch wichtig?
- Kündigen Sie das Verbrennen 7–14 Tage vorher bei der zuständigen Kommune an.
- Halten Sie die vorgeschriebenen Abstände (beim KVR oder der Kommune erkundigen) zu Gebäuden, Verkehrsstraßen, Waldrändern, Bäumen und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen ein.
- Verbrennen Sie nur zwischen 8 und 18 Uhr (Mo.–Fr.; Sa. 8–12 Uhr)
- Halten Sie ggf. die 2–4 Stunden Brenndauer ein
- Verbrennen Sie nur trockene Gartenabfälle
- Überwachen Sie das Feuer ständig
- Verbrennen Sie nur bei Windstille
- Verhindern Sie, dass das Feuer außer Kontrolle gerät
- Vermeiden Sie übermäßige Rauchentwicklung und jegliche Gefahren
- Achten Sie darauf, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist
5. Pflanzliche Abfälle auf dem Feld, im Wald oder auf einer Wiese entsorgen – ist das erlaubt?
Nein. Laub, Gehölzschnitt und andere pflanzliche Abfälle dürfen nicht in freier Natur entsorgt werden. Grünabfälle, die unkontrolliert in größeren Mengen verrotten, können Boden und Gewässer belasten. Daher gelten Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern bestraft.
6. Falsche Entsorgung: Welche Bußgelder drohen bei pflanzlichen Abfällen?
Wer pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen, muss mit Bußgeldern rechnen. Über die Höhe entscheidet das jeweilige Bundesland. Die Geldbuße staffelt sich mit der Menge. Für einen Eimer falsch entsorgter pflanzlicher Abfälle zahlen Sie zwischen 5 und 35 Euro. Ein Kofferraum voll biologischem Abfall kostet zwischen 30 und 50 Euro. Bei einer Lastwagenfuhre können zwischen 200 und 500 Euro fällig werden. Mecklenburg-Vorpommern ist bei falscher Entsorgung pflanzlicher Abfälle besonders streng: Bei einer Menge über 100 m³ können hier 5.000 - 50.000 Euro Bußgeld auf Sie zukommen. Und auch in Sachsen ist falsches Verbrennen pflanzlicher Abfälle richtig teuer: Für die Anzeigepflichtverletzung sind bis zu 6.000 Euro Bußgeld zu entrichten. Weitere Bußgelder listet der Bußgeldkatalog Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – Bußgeldkatalog (bussgeldkatalog.net)
7. Welche Brandschutzvorschriften gelten beim Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen?
Für alle Bundesländer ist der Brandschutz beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wichtig. Brandbeschleuniger sind tabu, um das Feuer in Gang zu bringen. Außerdem muss Löschwasser in unmittelbarer Nähe zur Brandstelle vorhanden sein. Es ist auch verboten, die Glut unbeaufsichtigt sich selbst zu überlassen. Bei starker Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer unverzüglich löschen. Sobald es dunkel wird, muss die Glut erloschen sein.
8. Wann darf man Gartenabfälle verbrennen?
Gartenabfälle darf man nur zu festgelegten Zeiten verbrennen. Erlaubt ist es im Zeitraum von April bis Oktober. In dieser Zeit fällt viel Abfall an, weil wichtige Pflegearbeiten anstehen. Das gilt aber nur, wenn das Verbrennen von Gartenabfällen in Ihrer Region grundsätzlich erlaubt ist oder Sie eine Ausnahmegenehmigung haben.
9. Wie lange darf das Verbrennen von Gartenabfällen dauern?
Pflanzliche Abfälle dürfen Sie tagsüber zwischen 8 und 18 Uhr verbrennen. In einigen Bundesländern, z. B. in Mecklenburg-Vorpommern, wo regionale Ausnahmen gelten, ist die Brenndauer auf 2 Stunden beschränkt.
10. Gibt es in Deutschland noch traditionelle Brenntage?
In den meisten Bundesländern gibt es keine Brenntage mehr. Nur in Sachsen-Anhalt darf man in einigen Regionen Gartenabfälle ohne ein vorheriges Genehmigungsverfahren verbrennen. Im sächsischen Burgenland darf man pflanzliche Abfälle auf selbst genutzten Grundstücken verbrennen.
11. Gesetzesgrundlage: Was gilt beim Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen?
Über allen Gesetzen steht der Unterlassungsanspruch benachbarter Grundstückseigentümer gemäß § 906 und § 1004 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB). Biologische Abfälle dürfen Sie also nur unter bestimmten Voraussetzungen verbrennen. Dabei entsteht Rauch, der u. a. gesundheitsschädliche Immissionen enthält. Beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle müssen Sie daher strenge Auflagen einhalten.
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