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Umwelt

7 Tipps zur richtigen Pflege von Randstreifen

am Dienstag, 02.06.2015 - 18:20 (Jetzt kommentieren)

Auch wenn der optimale Zeitraum für Randstreifenpflege von Oktober bis Februar ist, können bereits ab 15. Juli erste Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Mähen sollte man sie erst nach der Blüte. Mehr Tipps in unserem Ratgeber...

Der ideale Zeitraum für Pflegemaßnahmen in Randstreifen ist von Oktober bis Februar. Laut Naturschutzrecht ist der früheste Zeitpunkt zum Beginn der Randstreifenpflege der  15. Juli. Bei der Pflege ist der Balkenmäher einem Schlegelmäher vorzuziehen. Beim Einsatz des Schlegelmähers sollte zur Schonung der Kleinlebewesen möglichst ohne Stützwalze gearbeitet werden. Die Bearbeitungshöhe sollte nicht unter 10 Zentimetern (cm) liegen.

Weitere 7 Tipps zur Randstreifenpflege:

1. Flurstücksgrenzen beachten
Die Schlaggrenzen und die Saumbiotope muss in ihren ursprünglichen Abmessungen  erhalten werden. Die Nutzflächen dürfen nicht vergrößert werden zu Lasten von Saumbiotopen.
 
2. Feldraine als Landschaftselemente betrachten
Seit Januar 2015 sind Feldraine gemäß Agrarzahlungenverordnung geschützte Landschaftselemente. Sofern der Betriebsinhaber ein Nutzungsrecht hat, gehören Sie auch zur beihilfefähigen Fläche im Rahmen der Direktzahlungen. Diese Feldraine unterliegen einem Beseitigungsverbot.
 
3. Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln schadet den Saumstrukturen. Aus naturschutzrechtlichen Gründen, dürfen Saumbiotope nicht mit Pflanzenschutz- oder Düngemitteln behandelt werden.
 
4. Saumbiotope extensiv mähen
Mahdtermine sollten so geplant werden, dass bodenbrütende Vögel ihre Jungenaufzucht  erfolgreich vollenden können. Mähen sollte man sie  erst nach der Blüte der wichtigsten Pflanzen. Wenn es Wegen gibt, sollte möglichst nur eine Seite gemäht und abwechselnd ein Streifen bis ins nächste Jahr stehen gelassen werden.

5. Keine Randstreifen abbrennen
Auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutztem Gelände sowie an Hecken und Hängen darf ganzjährig nicht abgebrannt werden. Nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nicht so behandelt werden, dass die Tiere  oder Pflanzen beeinträchtigt werden.
 
6. Bei Pflegemaßnahmen Verbotszeiträume beachten
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder im Garten stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen gemäß Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten werden. Röhrichte dürfen vom 01. März bis zum 30. September nicht und außerhalb dieser Zeiten nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
 
7. Grabenfräsen nur beschränkt einsetzen
Eine Grabenfräse sollte man im Winter (vom Oktober bis Mitte Februar) mit geringer Drehzahl betrieben werden.
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