Stoffstrombilanz tritt in Kraft
Die Stoffstrombilanz gilt ab 1. Januar 2018 für…
- Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar,
- viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und
- Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
Das regelt „Omnibus“ neu
- Die umstrittene Definition von Dauergrünland wird angepasst: Ackerflächen gelten künftig auch dann nicht als Dauergrünland, wenn sie mehr als fünf Jahre als Grünland genutzt wurden.
- Milcherzeuger und ihre Organisationen sind berechtigt, schriftliche Lieferverträge mit Angaben zu Preis, Menge und Laufzeit zu verlangen, selbst wenn ein Mitgliedstaat das bisher nicht vorschreibt. Die Ausnahme für Genossenschaften von der Liefervertragspflicht in Artikel 148 der EU-Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation bleibt bestehen.
- Der Anbau von Eiweißpflanzen wird beim Greening künftig stärker gewichtet. Der Anrechnungsfaktor etwa für Klee und Luzerne auf die ökologische Vorrangfläche (ÖVF) steigt von 0,7 auf 1. Für Kurzumtriebsplantagen wird der Faktor von 0,3 auf 0,5 angehoben. Der Anbau von Elefantengras, Durchwachsender Silphie und von Honigpflanzen auf ÖVF wird erlaubt. Allerdings wird der Pflanzenschutz auf diesen Flächen verboten.
- Die Zusatzprämie für Junglandwirte darf von den Mitgliedstaaten für bis zu fünf Jahre gewährt werden. Ferner können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Direktzahlungen nicht auf „aktive Landwirte“ zu beschränken.
- Fonds auf Gegenseitigkeit dürfen Einkommensverluste im Krisenfall zu 70 % statt bisher 65 % ausgleichen, und das ab einem Einnahmenrückgang um 30 %. Die Mitgliedstaaten dürfen sektorspezifische Instrumente zur Einkommensstabilisierung auf nationaler Ebene einrichten, die schon ab einem Einnahmenrückgang um 20 % greifen.
Mindestlohn in der Landwirtschaft
Der Lohn für landwirtschaftlich Beschäftigte in der untersten Lohngruppe beträgt laut neuem Mindestentgelttarifvertrag Landwirtschaft und Gartenbau ab 1. Januar 2018 9,10 Euro/Stunde. Ab dem 1. Januar 2019 gilt der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns. Bereits seit 1. November 2017 betrug der Stundenlohn in dieser Lohngruppe 9,10 Euro/Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn für 2018 beträgt dagegen nur 8,84 Euro/Stunde.
Änderungen bei der Einkommenssteuer
Für 2018 hat der Gesetzgeber einige Neuerungen bei der Einkommensteuer sowie beim Kindergeld und den Riesterzulagen beschlossen. So müssen unter anderem Steuerzahler ihre Steuererklärungen ab 2018 elektronisch abgeben, und nicht nur in Papierform.
Stilllegung alter Öfen
Ab 01. Januar 2018 gilt eine neue Feuerstättenverordnung. Das bedeutet das Aus für viele Kamin- und Kachelöfen, die vor 1985 errichtet wurden. Manche Schätzungen gehen von bis zu zwei Millionen Stilllegungen aus.
Stoßen die Feuerstellen zu hohe Emissionen aus, müssen sie nachgerüstet oder ausgemustert werden. Darauf weist das Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.
Beiträge für die Alterskasse
Die Beiträge für die Alterskasse steigen. Gemäß dem aktuellen Lagebericht rechnet die Bundesregierung mit deutlichen Veränderungen in der Alterssicherung der Landwirte. 2018 steigen die Alterskassenbeiträge im Westen von derzeit 241 Euro brutto im Monat um 2 Prozent auf 246 Euro. Im Osten erhöht sich der Beitrag um 1 Prozent von 216 Euro auf 219 Euro brutto im Monat.
Änderungen bei der Initiative Tierwohl
Schweinehalter, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen den Tieren verpflichtend 10 Prozent mehr Platz und zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial anbieten. Das schreibt der Anforderungskatalog für die neue Förderperiode 2018 bis 2020 vor. Für geflügelhaltende Betriebe kommen ein jährlicher Tränkewasser- und Stallklimacheck hinzu
Kfz-Steuer
Selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h können ab 1. Januar 2018 von der Kfz-Steuer freigestellt werden, soweit sie als „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ eingestuft sind.
Änderungen im Baurecht
Ab 2018 greifen neue Regeln im Bauvertragsrecht. Ab dem 1. Januar 2018 gilt für solche Baumaßnahmen ein neues Bauvertragsrecht. Zugleich werden das allgemeine Werkvertragsrecht und die kaufrechtliche Mängelhaftung angepasst. Die neuen Vorschriften gelten für alle Verträge, die Sie ab diesem Datum schließen.
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