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Ernährung und Gesundheit

Begriff 'Bergerzeugnis' jetzt geschützt

am Mittwoch, 25.06.2014 - 07:25 (Jetzt kommentieren)

Brüssel - Milchprodukte, Fleisch, Honig und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfen bald nur noch dann als "Bergerzeugnis" beworben werden, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Entsprechende Vorschriften der Europäischen Kommission wurden vor kurzem im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie stehen im Zusammenhang mit der 2012 beschlossenen Neuordnung der EU-Qualitätspolitik für Agrarprodukte.
 
Insbesondere muss der Anbau pflanzlicher Erzeugnisse vollständig in anerkannten Berggebieten erfolgen, während Nutztiere, die die entsprechenden Produkte liefern, wenigstens zwei Drittel ihres Lebens in den Bergen verbracht haben müssen.

Fütterungsauflagen klarer gefasst

Für Erzeugnisse der Wandertierwirtschaft gilt, dass die Tiere wenigstens ein Viertel ihres Lebens auf Bergweiden gegrast haben sollten. Ferner sollte grundsätzlich wenigstens die Hälfte des Futters aus Berggebieten stammen; abweichend gilt für Rinder ein Mindesttrockenmasseanteil von 60 Prozent und für Schweine von 25 Prozent. Bienen dürfen Pollen und Nektar nur in den Bergen sammeln; für verfütterten Zucker gelten hingegen keine Herkunftsbeschränkungen. EU-Agrarkommissar Dr. Dacian Cioloş begrüßte die Verabschiedung der Regeln. "Ich glaube fest daran, dass Bergbauern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen können", betonte der Kommissar. Die Verbraucher wiederum erhielten durch die neuen Vorschriften mehr Informationen über den Mehrwert von Bergerzeugnissen.

Flexibilität für die Verarbeitung

Die Verwendung von Zutaten wie Zucker, Salz, Kräutern und Gewürzen, die nicht aus Berggebieten kommen, ist in Verarbeitungserzeugnissen erlaubt; allerdings dürfen diese Zutaten nicht mehr als die Hälfte des Gewichts ausmachen.
 
Vor dem Hintergrund, dass Berggebiete oft schwer zugänglich sind, müssen Schlachthäuser sowie Verarbeitungsanlagen wie Zerlegebetriebe oder Ölmühlen nicht in der Zone selbst angesiedelt sein, falls die nationalen Behörden dies gestatten. Der zulässige Radius wird allerdings auf 30 km außerhalb des Berggebiets begrenzt. Für Molkereien außerhalb des Kerngebiets gilt zusätzlich die Auflage, dass die Anlagen bereits bestehen müssen. Damit soll einer Übersiedlung ins Flachland infolge der neuen Regeln vorgebeugt werden.

Qualitätslogos bestätigt

Ein eigenes Logo wurde für Bergerzeugnisse nicht geschaffen. Im Rahmen der Umsetzung der überarbeiteten Qualitätspolitik bestätigte die Kommission allerdings die EU-Symbole für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geographische Angaben (g.g.A.) und garantierte traditionelle Spezialitäten (g.t.S.). Gleichzeitig vereinfachte sie den technischen Prozess für deren Verwendung, beispielsweise durch die Bereitstellung elektronischer Vorlagen. Darüber hinaus klärte die Kommission Fütterungsbeschränkungen für Tiere, die zur Produktion von g.U. herangezogen werden. Bis zur Hälfte des Futters darf von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen, - falls keine anderen Quellen zur Verfügung stehen und die Produktqualität nicht leidet.
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