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Beihilfenkürzung bei Verstoß gegen Vorschriften möglich

am Dienstag, 21.12.2010 - 08:56 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Landwirten, die gegen fachrechtliche Vorschriften zum Schutz von Dauergrünland verstoßen, können künftig auch die Direktzahlungen gekürzt werden.

Das bestimmt die Erste Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Änderung der Direktzahlungen-Verpichtungenverordnung und der Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), der der Bundesrat zugestimmt hat.

Mit der Novelle werden entsprechende EU-Regelungen zu den Standards "Schutz von Dauergrünland" und "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" umgesetzt.

Keine neuen Einschränkungen 

Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium dazu erläuterte, entstehen in Bezug auf den Dauergrünlandschutz für die heimischen Landwirte keine neuen Einschränkungen, da das nationale Fachrecht hierzu bereits umfassende Vorschriften enthält. Auch die Picht zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen bestehe in Deutschland bereitsflächendeckend durch die Abstandsregelungen in der Düngeverordnung.

Cross-Compliance-relevant

Diese Vorschriften dienten der Umsetzung der Nitratrichtline und seien damit bereits Cross-Compliance-relevant. Hier sei die Aufnahme in die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung lediglich aus formalen Gründen erforderlich, stellte das Ministerium fest. Mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung werden die Vorschriften zur Abwicklung der Direktzahlungen an die Erzeugerorganisationen des Hopfensektors an das EU-Recht angepasst. (AgE)

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