Was ist zu beachten, wenn plötzlich ein Betriebshelfer gebraucht wird? Dazu hat die LAND & FORST der SVLFG einige Fragen gestellt.
Ich brauche plötzlich einen Betriebshelfer – wie und wann muss ich das beantragen?
- Zunächst einmal ist der SVLFG der Betriebshilfebedarf so schnell wie möglich mitzuteilen.
- Die Meldung, dass in einem Einsatzbetrieb durch Ausfall des Unternehmers oder der Unternehmerin die Notwendigkeit einer Betriebshilfe gesehen wird, ist der SVLFG vor Einsatzbeginn, also noch bevor eine Ersatzkraft zum Einsatz gebracht wird, zuzuleiten.
- Es genügt, wenn der Antrag zunächst formlos, z. B. telefonisch oder per Telefax, gestellt wird – und die notwendigen Belegunterlagen zusammen mit dem Formantrag dann innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.
- Der formlose Antrag kann entweder direkt bei der SVLFG oder gegenüber einem Maschinenring oder Betriebshilfsdienst, wenn dieser als Vertragspartner der SVLFG bekannt ist, abgegeben werden. Die Vertragspartner setzen sich dann umgehend mit der SVLFG in Verbindung.
Wie und von wem werden die Kosten für einen Betriebshelfer erstattet?
Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Ersatzkraft dem Einsatzbetrieb gestellt wird oder der Einsatzbetrieb die Ersatzkraft selbst beschafft.
Wenn die Einsatzkräfte nicht vom Betrieb kommen:
- Werden die Ersatzkräfte entweder durch die SVLFG selbst oder beispielsweise durch Maschinenringe bzw. Betriebshilfsdienste als Vertragspartnerorganisationen der SVLFG gestellt, übernimmt die SVLFG die Einsatzkosten für die erforderlich gewordene Betriebshilfe.
- Wird die Ersatzkraft durch einen Vertragspartner gestellt, muss der Einsatzbetrieb ebenfalls nicht in Vorleistung gehen. Die Abrechnung erfolgt zwischen SVLFG und den Vertragspartner-Organisationen direkt.
- In den meisten Einsatzfällen ist keine Selbstbeteiligung des Betriebes an den Kosten vorgesehen. Lediglich bei der Betriebshilfe im Todesfall und infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit muss sich der Einsatzbetrieb an den Einsatzkosten beteiligen.
Wenn die Einsatzkräfte durch den Betrieb selbst beschafft werden:
- In diesem Fall kann die SVLFG die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
- Diese ist gedeckelt: Pro Einsatzstunde können aktuell in 2021 maximal 12,25 € für Einsatzbetriebe im Westen bzw. 11,50 € für Einsatzbetriebe im Osten erstattet werden.
- Voraussetzung: dass die eingesetzte Ersatzkraft ist betriebsfremd und nicht mit dem Unternehmer oder der Unternehmerin verwandt oder verschwägert. Hier sind nur die begrenzte Übernahme von Fahrkosten und Verdienstausfall möglich.
- Die SVLFG stellt für die Abrechnung der selbstbeschafften Ersatzkraft ein Formular zur Verfügung, das zusammen mit dem Arbeitsnachweis und der Stundenaufstellung einzureichen ist. Der Nachweis des Verdienstausfalls erfolgt über eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Wie erfahre ich, ob der Helfer für meinen Betrieb geeignet ist?
Die Auswahl des für den jeweiligen Bedarfsfall geeigneten Betriebshelfers trifft die SVLFG für ihre eigenen Ersatzkräfte. Wird der Einsatz von Vertragspartnerorganisationen durchgeführt, findet die Auswahl dort statt. Anschließend wird dem Einsatzbetrieb über den Bewilligungsbescheid der Betriebshelfer namentlich mitgeteilt.
Für die Auswahl der geeigneten Ersatzkraft muss natürlich zuvor geklärt worden sein, welche Qualifikation und Fachkunde für den jeweiligen Einsatzbetrieb konkret benötigt wird. Das wird in aller Regel mit dem Einsatzbetrieb geklärt.
Welche Voraussetzungen muss mein Betrieb erfüllen?
- Anspruch auf diese Sachleistung haben bodenbewirtschaftenden Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus.
- Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und von der Bodenbewirtschaftung entkoppelte Unternehmen, wie Tierzuchtbetriebe, sind davon generell ausgenommen, ebenso wie die gewerblich orientierten landwirtschaftlichen Nebenunternehmen.
- Betriebshilfe kommt für die Unternehmen grundsätzlich in Betracht bei:
- Ausfall aufgrund von unfall- oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
- wegen einer Krankenhausbehandlung oder
- infolge von Maßnahmen zur Rehabilitation, Prävention und Vorsorge
- Ausfall aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschutz
- aufgrund einer pflegerischen Notsituation
- im Todesfall.
- Ferner sind versicherungsrechtrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, was in der Regel der Fall ist, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin in der SVLFG versichert ist.
Wie lange dauert das Antragsverfahren?
Betriebshilfe ist eine Ad-hoc-Maßnahme. Daher wird sie im Regelfall innerhalb kürzester Zeit bewilligt und der Einsatz eingeleitet. Im Regelfall heißt, dass auch die für die Einsatzprüfung und Feststellung des erforderlichen Einsatzumfangs notwendigen Informationen seitens des Einsatzbetriebs schnell vorliegen.
Was gilt bei Todesfall oder Schwangerschaft in der Landwirtschaft?
Für die Einsätze in Todesfällen oder bei Schwangerschaften bleiben die Voraussetzungen gleich. Ein Antrag ist in jedem Fall zu stellen.
- Betriebshilfe kann die SVLFG bei Schwangerschaft und Mutterschutz sowohl über die Landwirtschaftliche Krankenkasse als auch über die Landwirtschaftliche Alterskasse erbringen. Die Betriebshilfe der Alterskasse ist in diesen Fällen aber nachrangig und kommt hier nur in Betracht, sofern keine Betriebshilfe über die Krankenkasse möglich ist.
- Die Betriebshilfe im Todesfall ist speziell eine Leistung der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Der Antrag auf Betriebshilfe ist durch den hinterbliebenen Ehegatten, den hinterbliebenen Lebenspartner oder die Lebenspartnerin zu stellen.
Wie lange kann ich einen Betriebshelfer maximal einsetzen?
- Dauer und Umfang der Betriebshilfe richten sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf, der zeitliche Umfang ist jedoch begrenzt.
- Die Regeleinsatzdauer beträgt vier Wochen bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und 13 Wochen bei stationärer Behandlung und bei Ausfall infolge von Maßnahmen zur Rehabilitation, Prävention und Vorsorge. Dies lässt sich verlängern, wenn besondere Verhältnisse oder außergewöhnliche Erschwernisse im Einsatzbetrieb vorliegen.
- Im Falle von Schwangerschaft und Mutterschutz wird Betriebshilfe für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, also für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen danach erbracht (bei Mehrlingsgeburten bis zu 12 Wochen). Betriebshilfe ist auch schon vor Beginn der Schutzfrist möglich, wenn die Belastungen der Schwangerschaft zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.
- Im Todesfall kann Betriebshilfe bei Weiterbewirtschaftung des Betriebs durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren für bis zu 12 Monaten erbracht werden.
Gibt es Stolpersteine im Verfahren?
- Der Einsatz einer Ersatzkraft noch vor der Sachentscheidung der SVLFG sollte vermieden werden.
- Die Entscheidung kann für den Fall der besonderen Eilbedürftigkeit auch schon mal per Telefon oder anderweitig auf digitalem Wege dem Betrieb mitgeteilt werden. Der „offizielle“ und übliche Bescheid über die Leistungserbringung folgt in dem Fall dann nach.
- Im Antrag oder in der Bedarfsmeldung sollten alle notwendigen Angaben zum Ausfallgrund und zur betrieblichen Situation gemacht werden. Im Falle der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Ersatzkräfte müssen alle notwendigen Belege beigefügt werden.
Haben Nebenerwerbslandwirte Anspruch auf Betriebshelfer?
- Ja, auch Nebenerwerbslandwirte haben Anspruch. Dazu müssen aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Ist der Nebenerwerbslandwirt nicht in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse versichert, kann ein Anspruch auf Betriebshilfe über die Landwirtschaftliche Alterskasse realisiert werden, wenn der Nebenerwerbslandwirt in der Alterskasse versichert ist.
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