Derzeit erstellt das Bundeskartellamt einen Leitfaden für den Lebensmitteleinzelhandel, um Verstößen gegen das Kartellrecht vorzubeugen. Damit solle den Unternehmen anhand von Praxisbeispielen der Hintergrund, der Zweck und die Reichweite des Preisbindungsverbots erläutert werden, erklärte der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt. Anhand von Praxisbeispielen soll aufgezeigt werden, wo die Grenze zwischen verbotenem und erlaubtem Verhalten verlaufe.
Molkereien: Prüfung der Lieferbedingungen
Zur Überprüfung der Lieferbedingungen der Molkereien erklärte Mundt, dass mit diesem Verfahren ein mittelfristiger Beitrag geleistet werden könne, um nach dem Wegfall der Milchquote „mehr Markt“ zu erreichen. Die Auskunftsbeschlüsse seien Ende Mai an die Molkereien geschickt worden; nun warte man auf den Rücklauf, berichtete der Kartellamtspräsident. Er erinnerte daran, dass derzeit der Landwirt in den Lieferbeziehungen das alleinige Risiko trage. Dies sei „eine merkwürdige Regelung“.
Gesetzesnovelle soll Wurstlücke schließen
Im Hinblick auf die sogenannte „Wurstlücke“ sagte Mundt, dass hier eine Entscheidung unmittelbar bevorstehe. Aus seiner Sicht ist die geplante Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Schließung dieser Lücke dringend notwendig. Der Kartellamtspräsident stellte klar, dass der Gesamtkonzern bebußt werden müsse, da auch der Gesamtkonzern profitiert habe. Mit der Gesetzesnovelle sollen Regelungslücken geschlossen werden, damit Unternehmen den gegen sie in einem Kartellverfahren verhängten Bußgeldern künftig nicht mehr durch Umstrukturierungen entgehen können.
Insgesamt hat das Kartellamt 2015 in elf Kartellverfahren rund 208 Mio Euro Bußgelder wegen verbotener Absprachen verhängt. Im ersten Halbjahr 2016 wurden Bußgelder über etwa 99 Mio Euro ausgesprochen.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.