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Convenience-Produkte: Regeln für Küche und Hygiene

Abgefüllte Fertigprodukte in einer Gewerbeküche.
am Dienstag, 05.01.2021 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Wer schnelle Mahlzeiten anbietet, kann schnell die rechtlichen Vorgaben aus dem Blick verlieren. Das müssen Erzeuger beachten.

Convenience- oder einfache Fertigprodukte gehören zu den Hauptumsatzträgern im Lebensmittel­einzelhandel. Sie sind gesellschaftsfähig und liegen voll im Trend. Studien zeigen, dass Verbraucher zunehmend auf die Themen „Genuss“, „Regional“ und „Convenience“ setzen.

Die wachsende Nachfrage bietet auch Chancen für Landwirte. Wer sie nutzen möchte, muss einige Vorschriften beachten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Regeln 

  • in der Küche, 
  • bezüglich der Betriebshygiene, 
  • und in Sachen Produktionshygiene. 

Fertigprodukte: Vorgaben in der Küche

Wie bei allen Lebensmitteln ist auch für die Herstellung von Convenience-Produkten eine Gewerbeküche erforderlich. Diese muss keine Edelstahlküche sein. Entscheidend ist, dass es sich um eine reine Produktionsküche handelt. Darin darf also nicht das Mittagessen für die Familie gekocht werden.

Folgende Bestimmungen gelten für die Gewerbeküche: 

  • Der Raum muss hell und gut belüftet sein. 
  • Wände, Fußböden und Mobiliar müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.  
  • Die verwendeten Materialien dürfen keinen nachteiligen Einfluss auf das Lebensmittel ausüben. So müssen zum Beispiel Oberflächen glatt sein. Durch Abrieb darf nichts in das Produkte gelangen.  
  • Die genutzten Geräte müssen sich für den gedachten Zweck eignen und für die Verarbeitung von Lebensmitteln zugelassen sein. 

Hygienevorgaben bei der Herstellung von Convenience-Produkten

Angestellter säubert eine Edelstahloberfläche mit Seife und Schwamm

Eine „gute Hygienepraxis“ ist unerlässlich beim Umgang mit Lebensmitteln. Das gilt für die Sauberkeit der Betriebsstätte und für durchdachte Prozessabläufe. Hierzu gehören: 

  • der Betriebscheck und Reinigungspläne,  
  • die Abfallbeseitigung,  
  • die Schädlingsbekämpfung,  
  • Wasseruntersuchungen  
  • und natürlich der eigentliche Umgang mit den Lebensmitteln.  

Die Hygienegesetzgebung bleibt in einigen Punkten sehr vage formuliert. Es wird zum Beispiel der Begriff „regelmäßig“ gebraucht. Wie oft das tatsächlich ist, ist nicht definiert. Wie Betriebscheck und Reinigungspläne aussehen, kann der Hersteller beziehungsweise Landwirt selbst entscheiden.  

Pflichtaufgabe für jeden Betriebsleiter ist die regelmäßige Schulung aller Mitarbeiter über Hygieneregeln und geänderte Arbeitsanweisungen sowie die Aufklärung über die Gefahren und Risiken übertragbarer Infektionskrankheiten. Diese Schulung gilt dann als das früher geforderte Gesundheitszeugnis. Die Hygieneschulung sollte alle ein bis zwei Jahre stattfinden. 

Hygienekonzept dient der rechtlichen Absicherung

Nicht nur die Betriebshygiene muss dokumentiert werden, sondern auch die Produktionshygiene ist Teil des Hygienekonzepts. Sie helfen, eigene Qualitäts­ansprüche einzuhalten. Zur Produktionshygiene gehören: 

  • Der Warenein- und –ausgang,
  • die Lagerhaltung mit den geforderten Temperaturkontrollen,
  • die Gefahrenanalysen der Herstellungsprozesse in Herstellprotokollen. 

Kommt es zu einem Produktionsfehler, kann dessen Ursache anhand der Listen aufgedeckt werden. Zudem ermöglichen sie die vom Gesetzgeber geforderte Rückverfolgbarkeit.  

Hilfreiche Hinweise rund um Hygienekonzepte und mehr finden Sie in der “Hygieneleitlinie für Direktvermarkter” der Fördergemeinschaft "Einkaufen auf dem Bauernhof" unter Mitwirkung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Regeln und Vorschriften: Diese Behörden helfen weiter

Generell setzt der Gesetzgeber bei allen Vorschriften auf die Eigenverantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers. Das bedeutet: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Setzen Sie sich daher am besten mit den zuständigen Behörden in Verbindung, wenn Sie den Einstieg in die Convenienceproduktion planen. 

  • Für lebensmittelrechtliche Vorschriften ist das Veterinäramt zuständig. 
  • Für Hygienevorschriften in Küche und Produktion ist das Veterinäramt zuständig. 
  • Für das Gesundheitszeugnis ist das Gesundheitsamt zuständig. 
  • Für die Gewerbeanmeldung ist das Ordnungsamt zuständig. 
  • Für Werbeschilder ist das Straßenbauamt zuständig. 
  • Für Bauvoranfragen und den Bauantrag sind Bauamt und Veterinäramt zuständig. 

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