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Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat eine Verordnung mit zusätzlichen Maßnahmen zur Sicherstellung des Erhalts von Dauergrünland dem Bundesrat zugeleitet. Im Mittelpunkt steht eine Anpassung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Bei einer Verringerung des Dauergrünlandanteils von über fünf Prozent gegenüber dem Referenzanteil, müssen Landwirte mit einer Rückumwandlung von Dauergrünland rechnen.
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Landwirte könnten zur Rückumwandlung verpflichtet werden
Betroffen sind Landwirte, die in den letzten beiden Jahren Dauergrünland umgewandelt haben. Im Jahr 2015 werden ausnahmsweise die letzten drei Jahre gezählt. Hauptsächlich müssen diejenigen Landwirte rückumwandeln, die entgegen der Genehmigungspflicht umgebrochen haben. Sollte das nicht ausreichen, sind auch Landwirte zur Rückumwandlung verpflichtet, die vorschriftsgemäß Dauergrünland umgenutzt haben. Anstelle einer Rückumwandlung sollen diese Betriebsinhaber aber auch andere entsprechend große Flächen als Dauergrünland anlegen können. Ziel ist es, die Abnahme des Dauergrünlandanteils in einem Bundesland wieder auf fünf Prozent zu begrenzen.
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Zeitliche Befristung der Umwandlungsgenehmigungen
Laut Verordnung enden nicht genutzte Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland an dem Tag, an dem die zuständige Behörde eine Verringerung des Dau- ergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent im Bundesanzeiger bekanntmacht. Darüber hinaus wird eine generelle zeitliche Befristung der Umwandlungsgenehmigungen eingeführt. Sie laufen demnach am folgenden Schlusstermin für den Direktzahlungsantrag aus. Genehmigungen, die vor dem 15. Mai 2015 erteilt wurden, enden am Schlusstermin 2016.
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