Bekanntlich soll die Sockelpramie, die der
Deckelung unterliegt und wie bisher an einen Auflagenkatalog gebunden ist, lediglich einen Teil der Gesamtmittel fur Direktzahlungen ausmachen. Daneben soll es Beihilfen geben, die nicht der Kappung unterliegen und als Vergutung fur Ökologisierungsleistungen gewahrt werden, die uber Cross Compliance hinausgehen. Dafur sollen die Mitgliedstaaten jeweils 30 Prozent ihrer nationalen Obergrenzen abstellen. Dieses "Greening" bleibt verpflichtend, wobei sich die Kommission auf drei Maßnahmen beschränkt: Unter anderem sollen Landwirte, die uber mehr als drei Hektar Nutzfläche verfügen, wenigstens drei verschiedene Kulturen anbauen. Der Anteil einer einzelnen Frucht muss dabei in einem Fenster von mindestens fünf Prozent bis maximal 70 Prozent liegen. Ferner soll für bestehendes Dauergrünland ein Umbruchverbot gelten. Daruber hinaus wird von der Kommission die Stilllegung zu Umweltschutzwecken weiter verfolgt: Sie spricht jetzt von "ökologischen Schwerpunktflächen", die wenigstens fünf Prozent der Nutzfläche ohne Dauergrünland umfassen sollen. Ein Problem bleibt offenbar weiterhin die Definition des "aktiven Landwirts": Auch wenn daran festgehalten wird, dass nur ein solcher von Direktzahlungen profitieren darf, sagt die Kommission noch nicht, was damit im Einzelnen gemeint ist.
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