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Politik national

Direktzahlungen: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

am Mittwoch, 26.02.2014 - 15:17 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Die Ausgestaltung der EU-Agrarreform in Deutschland nimmt konkrete Züge an. Das Kabinett hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Für Grünland auf Natura2000-Flächen soll ein Umbruchverbot gelten.

Die Bundesregierung hat heute den Gesetzentwurf zur Durchführung der Direktzahlungen für landwirtschaftliche Betriebe beschlossen. Mit dem Gesetz soll das neue System der EU-Direktzahlungen in der Landwirtschaft ab dem Jahr 2015 für Deutschland umgesetzt werden.
 
Grundlage ist die 2013 beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Rat und Europäisches Parlament hatten im Dezember 2013 die Basisrechtsakte der Reform verabschiedet. Nun erfolgt die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Entscheidungen zur Ausgestaltung der Direktzahlungen treffen.

Jährlich im Schnitt 229 Millionen Euro für ELER-Projekte

Von 2015 bis 2019 sollen 4,5 Prozent der jährlichen nationalen Obergrenze für die Direktzahlungen als zusätzliche Mittel für die Förderung der ländlichen Entwicklung (ELER) bereitgestellt werden. Das jährliche Mittelvolumen dieser Umschichtung beträgt knapp 229 Millionen Euro. Insgesamt stehen den Ländern so 1,1 Milliarden Euro zusätzlich für Maßnahmen für eine nachhaltige Landwirtschaft zur Verfügung.
 
Die Bundesländer wollen diese Mittel landwirtschaftsnah verwenden, unter anderem für
  • Grünlandstandorte,
  • Raufutterfresser,
  • flächenbezogene Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen,
  • eine besonders tiergerechte Haltung und
  • das Tierwohl.
Die Mittel werden außerdem eingesetzt für eine Stärkung des ökologischen Landbaus und die Ausgleichszulage in von der Natur benachteiligten Gebieten.
 
Der Prozentsatz der Umschichtung wird 2016/2017 allerdings ergebnisoffen überprüft werden.
 
Bis 2019 bundesweit einheitliche Prämien je Hektar
 
Die noch bestehenden regionalen Unterschiede beim Wert der Direktzahlungen werden bis 2019 abgebaut. Im Rahmen der neuen Basisprämienregelung soll in drei Schritten von 2017 bis 2019 eine Angleichung zu einem bundesweit einheitlichen Wert je Hektar erfolgen. Alle anderen ab 2015 neu eingeführten Direktzahlungen sollen von Anfang an in bundeseinheitlicher Höhe gewährt werden.

Umwandlungsverbot für Grünland in Natura2000-Gebieten

30 Prozent der Gelder für Direktzahlungen entfallen auf Landbewirtschaftungsmethoden, die den Klima- und Umweltschutz fördern, das so genannte Greening. Es umfasst den Erhalt von Dauergrünlandflächen wie Wiesen und Weiden, eine größere Vielfalt beim Anbau von Feldfrüchten sowie die Bereitstellung von "ökologischen Vorrangflächen" auf Ackerland.
 
In dem Gesetz sollen Regelungen für einen wirksamen Schutz von besonders umweltsensiblem Dauergrünland getroffen werden. So wird vorgeschlagen, bei Dauergrünland in Natura2000-Gebieten zukünftig ein umfassendes Umwandlungs- und Pflugverbot anzuwenden.
 
Detaillierte Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland außerhalb dieser Gebiete werden noch durch eine Verordnung geregelt. Dazu enthält der Gesetzentwurf die erforderlichen Verordnungsermächtigungen.

Eiweißpflanzen und Zwischenfrüchte auf ökologischen Vorrangflächen

Nach EU-Recht müssen Betriebe ab 2015 grundsätzlich fünf Prozent ihrer Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche bereitstellen. Sie müssen im Interesse des Umweltschutzes genutzt werden, zum Beispiel zum Erhalt von Hecken oder als Pufferstreifen zu Gewässern.
 
Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Dazu gehört zum Beispiel der Anbau von Eiweißpflanzen, die den Stickstoff im Boden binden, oder der Anbau von Zwischenfrüchten.
 
Um Landwirten möglichst viel Flexibilität zu ermöglichen, sieht der Gesetzentwurf die Anwendung aller EU-rechtlich zulässigen Flächenkategorien in Deutschland vor. Die unterschiedliche ökologische Wertigkeit der verschiedenen Arten von ökologischen Vorrangflächen wird über Gewichtungsfaktoren berücksichtigt. Diese müssen noch von der Europäischen Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Das heißt zum Beispiel, dass eine deutlich höhere Fläche mit Zwischenfrüchten bebaut werden sollte, um diese als äquivalent zu einem Hektar nicht genutzter ökologischer Vorrangflächen anzuerkennen. Dabei ist im Gesetzesentwurf der Gewichtungsfaktor für Zwischenfrüchte mit 0,3 angesetzt.

Umverteilungsprämie statt Kürzung oder Kappung

Die im EU-Recht vorgesehene Kürzung oder Kappung der Zahlungen für sehr große Betriebe soll in Deutschland nicht zur Anwendung kommen. Stattdessen soll die in Deutschland bereits für dieses Jahr eingeführte Umverteilungsprämie für die ersten Hektare fortgeführt werden.
 
Im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems werden damit kleinere und mittlere Betriebe gestärkt. Sie erhalten einen Zuschlag von etwa 50 Euro für die ersten 30 Hektar und von etwa 30 Euro für die nächsten 16 Hektar.
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44 Euro zusätzlich für Junglandwirte

Auch zur besonderen Förderung der Junglandwirte wird es eine zusätzliche Prämie geben. Der Gesetzentwurf sieht dazu ein Modell vor, das einen Zusatzbetrag von etwa 44 Euro ermöglicht. Dabei soll die EU-rechtlich vorgesehene Förderobergrenze von 90 Hektar ausgeschöpft werden.
 
Schließlich ist zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes eine Regelung für Kleinlandwirte mit einem maximalen Förderbetrag von 1.250 Euro je Betriebsinhaber vorgesehen.   

Einige Details müssen noch ausgestaltet werden

Grundlage für den Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der GAP ist der einstimmige Beschluss der Länderagrarministerkonferenz vom 4. November 2013. Allerdings werden mit dem Gesetz nicht alle neuen Regelungen für die Direktzahlungen abschließend umgesetzt. Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einer ergänzenden Rechtsverordnung. Darin sollen bestimmte Details noch ausgestaltet werden, darunter auch wichtige Elemente des so genannten Greening.
 
Nach der Kabinettsbefassung wird der Gesetzentwurf nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Die Regelungen müssen am 1. August 2014 in Kraft treten.
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