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Entwurf zur Dünge-VO: Verschärfung, Verbote, Sperrfristen

am Montag, 25.08.2014 - 08:00 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Das Korsett wird enger - das Bundesagrarministerium stellte Ende der Woche seine Vorschläge zur Novelle der Düngeverordnung vor. Hier lesen Sie die Details zu Sperrfristen, Technikanforderungen, neuen Vorschriften.

Letzte Woche legte das Bundeslandwirtschaftsministerium (Bmel) seinen Entwurf für die Novelle der Düngeverordnung vor. Die Anforderungen werden spürbar schärfer, schätzt der Nachrichtendienst Agra-Europe in seinem Bericht. So werden Landwirte sich darauf einstellen müssen, dass die Ausbringung von Stickstoffdüngern künftig längeren Sperrfristen unterliegt. Güllebehälter müssen in  bestimmten Fällen nicht nur sechs, sondern neun Monate Gülle lagern können.
 
Ein Punkt betrifft Gärrückstände. Sie sollen in die Stickstoffobergrenze von 170 Kilogramm pro Hektar und Jahr einbezogen werden. Auch Anforderungen an die Ausbringungstechnik bis hin zu Verboten werden laut. Der Zeitplan für die Umsetzung läuft. Nächstes Jahr könnte schon die geplante Verordnung in trockenen Tüchern sein.

Längere Sperrfristen, Sperrfrist für Festmist

Was die Sperrfristen für die Ausbringung von Stickstoffdünger betrifft, sieht der Entwurf Folgendes vor:
  • Auf Ackerland soll das Verbot in der Zeit von 1. Oktober bis 31. Januar gelten. Bislang beginnt die Frist am 1. November.
  • Nach der Ernte bis zum 1. Oktober soll künftig nur zu Kulturen mit Stickstoffbedarf gedüngt werden dürfen. Andernfalls soll die Sperrfrist bereits ab Ernte der Hauptfrucht gelten.
  • Auf Grünland sowie auf Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau sollen Stickstoffdünger in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar tabu sein. Bislang beginnt die Frist hier am 15. November.
  • Erstmals soll für Festmist eine Sperrfrist eingeführt werden, und zwar vom 1. Dezember bis 31. Januar. 

Neue Vorschriften für organische Dünger-Lager

Neu aufgenommen in die Düngeverordnung werden Vorschriften zur Lagerung von organischem Dünger. Wie bisher sollen Güllelagerstätten weiterhin ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten aufweisen müssen.
 
Eine Lagerkapazität von neun Monaten sollen hingegen Betriebe nachweisen müssen, die mehr als drei Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) halten oder die über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen. Diese Regelung soll ab dem 1. Januar 2020 greifen.
 
Für Festmist oder feste Gärrückstände schreibt der Ministeriumsentwurf vom 1. Januar 2018 an ein Fassungsvermögen der Lagerstätten von mindestens vier Monaten vor.

Grenze bei 170 kg/ha inklusive Gärrückständen und Organischem

Beibehalten werden soll dem Verordnungsentwurf zufolge die Obergrenze von 170 kg/ha und Jahr für Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln. Allerdings sollen nunmehr auch Gärrückstände und sämtliche organischen Düngemittel einbezogen werden. Der zulässige Stickstoffüberschuss soll im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre zunächst bei 60 kg/ha und Jahr bleiben.
 
Ab 2020 soll dieser Wert jedoch auf 50 kg herabgesetzt werden. Auf Flächen mit hohen Phosphatwerten soll künftig kein Phosphatüberschuss mehr zulässig sein.
 
Präzisiert werden sollen die Beschränkungen für die Düngung auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden. Beispielsweise sollen stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel auf gefrorenem Boden nur aufgebracht werden dürfen, wenn dieser durch Auftauen aufnahmefähig sowie ein Abschwemmen ausgeschlossen ist und andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung durch Befahren bestehen würde.

Anforderungen an die Technik

Die Anforderungen an die Ausbringungstechnik werden ebenfalls schärfer. Eine Übergangsfrist für alte Technik ist vorgesehen.
 
Mineraldüngerstreuer sollen demnach ab 2020 über eine Grenzstreueinrichtung verfügen müssen. Ab dem 1. Februar 2020 müssen Gülle und sonstige flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel laut Entwurf streifenförmig auf dem Boden abgelegt oder direkt in den Boden eingearbeitet werden. Für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau sollen diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025 gelten.
 
Verboten werden sollen Geräte zur Düngerausbringung, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Genannt werden in dem Verordnungsentwurf Festmiststreuer ohne Mistzufuhr zum Verteiler, Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird, Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen unverdünnter Gülle sowie Drehstahlregner zur Verregnung unverdünnter Gülle.
Entsprechende Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, sollen noch bis 31. Dezember 2015 benutzt werden dürfen.
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Derogationsregelung ausgesetzt, keine Hoftorbilanz

Als Reaktion auf das Auslaufen der Ausnahmegenehmigung wird die bisherige Derogationsregelung mit der Möglichkeit zur Ausbringung von jährlich bis zu 230 kg Stickstoff aus tierischen Ausscheidungen auf Grünland aufgehoben. Bis zu einer Erneuerung der Genehmigung sei eine Derogation nicht möglich, heißt es in dem Verordnungsentwurf. Als Folge müssten die rund 1.500 Betriebe, die 2013 über eine Ausnahmegenehmigung verfügten, nunmehr bis zu 0,66 Mio. m3 Gülle "exportieren".
 
Die zusätzliche Transportentfernung schätzt das Ministerium auf durchschnittlich 10 km. Für den Fall, dass die Brüsseler Administration grünes Licht für eine Neuauflage einer Derogation gibt, soll eine Fortführung auf Antrag eines Bundeslandes ermöglicht werden.
 
Konkretisiert werden soll die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat. Dazu werden Stickstoffbedarfswerte und Ertragsniveaus für Acker- und Gemüsekulturen aufgeführt. Entsprechend dem Verfahren auf Ackerland und im Gemüsebau soll künftig auch für Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau der Stickstoffbedarf nach bestimmten Vorgaben ermittelt werden müssen.
 
Wie bislang müssen Landwirte auch künftig bis zum 31. März einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat vorlegen. Dies soll als Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt oder schlagbezogen erfolgen. Eine Hoftorbilanz ist nicht vorgesehen. Allerdings wird der bisherige Nährstoffvergleich fortentwickelt. Beispielsweise soll die Nährstoffabfuhr von Grundfutterflächen über die Nährstoffaufnahme der Tiere aus dem Grundfutter berechnet werden müssen, um auf diese Weise innerbetriebliche Stoffströme genauer abbilden zu können.

Zeit läuft - der Fahrplan

Endgültig in trockenen Tüchern dürfte die neue Düngeverordnung frühestens im kommenden Frühjahr sein. Erst letzte Woche ist das Bmel mit dem Entwurf in die Ressortabstimmung gegangen. Die Vier-Wochenfrist für die Abstimmung läuft den Angaben zufolge bis zum 15. September. Abzuwarten bleibt die Haltung des Bundesumweltministeriums, das auf weitergehende Verschärfungen drängen dürfte.
 
Kommt es zu einer Einigung, soll der Regierungsentwurf spätestens am 18. September an die Länder und anschließend an Verbände verschickt werden. Die Zuleitung an den Bundesrat soll ebenso wie die Unterrichtung des Bundestages spätestens Mitte Oktober erfolgen.
 
Im Bundeslandwirtschaftsministerium geht man davon aus, dass die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates im Februar nächsten Jahres ihre Empfehlungen abgeben werden. Im März könnte die Verordnung dann von der Länderkammer beschlossen werden.  
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