Convenience-Produkte können für Landwirte eine attraktive Erweiterung des Hofladen-Sortiments sein. Dabei gilt es jedoch, einige Regeln zu beachten. Nicht nur für Küche und Hygiene gelten gewisse vorgaben, sondern auch für das Abfüllen und Kennzeichnen der Convenience-Produkte.
So muss der Hersteller eine geeichte Waage benutzen, die er regelmäßig nacheichen muss, wenn Gulaschsuppe und Co. ins Glas füllt. Das verlangt das Eichgesetz, das den Verbraucher vor Mogeleien schützen soll. Zudem ist es die Grundlage für die Fertigpackungsverordnung.
Füllmenge: Das muss auf das Etikett
Die Fertigpackungsverordnung regelt Art und Form der Angabe von Füllmengen sowie die erlaubten Abweichungen von der angegebenen Füllmenge. Flüssige Lebensmittel sind als Volumen in Liter oder Milliliter, andere Lebensmittel als Gewicht in Kilogramm oder Gramm anzugeben. Bei festen Lebensmitteln im Aufguss muss in unmittelbarer Nähe zur Füllmenge gut lesbar das Abtropfgewicht stehen.
Etiketten: Das bestimmen Eichgesetz und Fertigpackungsverordnung
Generell müssen Hersteller von Fertigprodukten folgende Angaben gut lesbar auf die Etiketten drucken:
- Verkehrsbezeichnung: zum Beispiel “Trudels Kartoffelsuppe”
- Mengenkennzeichnung: zum Beispiel “750 g”
- Zutatenverzeichnis: die Aufzählung beginnt mit der Zutat mit dem größten Gewichtsanteil, Mengenangabe der namensgebenden Zutat in Prozent; zusammengesetzte Zutaten aufschlüsseln, zum Beispiel “Zutatenliste: Kartoffeln (55 %), Fleischbrühe (Wasser, Rindfleisch, Markknochen, Lauch, Zwiebel, Möhre, Sellerie, Petersilienwurzel, Knoblauch, Gewürze, Senfkörner), Lauch, Möhre, Zwiebel, Butter, Sahne, Gewürze”
- Mindesthaltbarkeitsdatum: zum Beispiel “mindestens haltbar bis 25. Mai 2021”
- Loskennzeichnung/Chargennummer: kann bei Direktvermarktern entfallen, wenn in geringen Mengen produziert wird, das Mindesthaltbarkeitsdatum taggenau angegeben wird und ein Herstellungsprotokoll vorhanden ist
- Lagerhinweis: zum Beispiel “bei Kühlschranktemperatur lagern”
- Preis pro Glas: bei Standardgewichten, bei anderen zusätzlich Grundpreisangabe pro kg/l, zum Beispiel “Preis: 5,50 € (Preis/kg 7,30 €)”
- Name und Hersteller des Herstellers oder Verkäufers
- Allergene: deutlich hervorgehoben, zum Beispiel durch Schriftart, Farbe, Größe oder farbliche Hinterlegung
Muss das Etikett eine Nährwertkennzeichnung enthalten?
Eine Nährwertkennzeichnung gilt für “Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben” laut Anhang V der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 nicht.
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