Die landwirtschaftlichen Direktzahlungen bleiben das Kernstück der weiterentwickelten GAP nach 2013.
Durch das neu eingeführte
Greening werden die Direktzahlungen verstärkt an Umweltleistungen gebunden. Das Greening ist verpflichtend für alle Landwirte. Die Greening-Zahlung als Entgelt für zusätzliche Umweltleistungen beträgt 30 Prozent (%) der Direktzahlungen.
Bei der Annäherung der Umverteilung von Direktzahlungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der so genannten externen Konvergenz, folgt der Rat den Vorgaben der Staats- und Regierungschefs: Die Mitgliedstaaten, die deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegen, sollen eine Aufstockung ihrer Direktzahlungen erhalten (für Mitgliedstaaten, die unter 90 % des künftigen EU-Durchschnitts der hektarbezogenen Zahlungen erhalten, wird ein Drittel dieser Differenz ausgeglichen). Die Direktzahlungen sollen in jedem Mitgliedstaat ab 2019 mindestens 196 Euro je Hektar betragen. Finanziert wird diese Umverteilung über einen Zeitraum von sechs Jahren ab 2014 von den Mitgliedstaaten, die über dem EU-Durchschnitt liegen.
Nach ersten Berechnungen wird Deutschland aufgrund dieser Umverteilung in der Endstufe rund 3,3 % des Direktzahlungsvolumens an andere Mitgliedstaaten abgeben.
Im Hinblick auf die Annäherung von Direktzahlungen innerhalb der Mitgliedstaaten, der so genannten internen Konvergenz, nahm der Vorschlag der EU-Kommission das auf, was Deutschland bereits heute umgesetzt hat: Danach sollen alle Mitgliedstaaten schrittweise eine regional/national einheitliche Zahlung einführen.
Mit der Forderung nach einer verpflichtenden Einführung regional/national einheitlicher Prämien in allen Mitgliedstaaten bis 2019 konnte sich Deutschland jedoch nicht durchsetzen. Aber alle Mitgliedstaaten werden verpflichtet, zumindest eine deutliche Annäherung bis 2019 umzusetzen.
Finanzielle Flexibilität zwischen der 1. und der 2. Säule der GAP:
Der Agrarrat verständigte sich darauf, dass Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten sollen, bis zu 15 % ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen (1. Säule) in die 2. Säule zu Gunsten von Fördermaßnahmen für die ländliche Entwicklung zu transferieren; dabei können für die einzelnen Jahre unterschiedliche Prozentsätze festgelegt werden. Alternativ können die Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zu 15 % der ihnen zugewiesenen Mittel für die ländliche Entwicklung (ELER) in die erste Säule umschichten.
Definition des aktiven Landwirts:
Bestimmte natürliche oder juristische Personen gemäß einer obligatorischen, kurzen Negativliste sind von der Gewährung von Direktzahlungen ausgenommen, wenn sie nicht nachweisen können, dass ihre landwirtschaftliche Aktivität mehr als einen unwesentlichen Anteil an ihrer wirtschaftlichen Aktivität darstellt. Diese Liste umfasst die Betreiber von Flughäfen, Wasserwerken, dauerhaften Sport- und Freizeitflächen sowie die Erbringer von Immobiliendienstleistungen. Bereits bisher sind in Deutschland bestimmte Flächen (beispielsweise Golfplätze) von der Förderung ausgeschlossen.
Junglandwirteförderung:
Die Mitgliedstaaten müssen bis zu zwei Prozent ihrer nationalen Obergrenze für die Förderung von Junglandwirten in der 1. Säule bereitstellen. Damit folgt der Rat einem wichtigen Anliegen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission. Im Rahmen dieser Regelung erhalten Junglandwirte bis zu fünf Jahre lang bis zu einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Obergrenze von maximal 90 Hektar eine zusätzliche Zahlung, wobei mehrere Varianten zulässig sind (beispielsweise ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche des Junglandwirts)
Kleinlandwirteregelung:
Die Anwendung einer Kleinlandwirteregelung erfolgt - anders als von der Kommission vorgeschlagen - fakultativ durch die Mitgliedstaaten. Die Höchstzahlung für Kleinlandwirte ist auf 1.250 Euro je Betrieb begrenzt. Die Kleinlandwirte sind von der Erbringung des Greenings und Einhaltung der Cross Compliance-Auflagen befreit.
Begrenzung von Direktzahlungen in großen Betrieben:
Eine Degression von Direktzahlungen ist fakultativ, sofern der Mitgliedstaat eine Zusatzförderung für die ersten Hektare in Höhe von fünf Prozent der nationalen Obergrenze einführt. Ansonsten muss der Mitgliedstaat die Direktzahlungen (außer der Greening-Komponente) über 150.000 Euro um fünf Prozent kürzen. Dabei ist die Anrechnung der Lohnsummen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte fakultativ für die Mitgliedstaaten. Diese Regelung und ihre detaillierte Ausgestaltung ist noch mit dem Europäischen Parlament zu verhandeln.
Gekoppelte Direktzahlungen:
Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, weiterhin bis zu acht Prozent - beziehungsweise in Abhängigkeit vom Umfang gekoppelter Zahlungen im Rahmen des bisherigen Systems bis zu 13 Prozent - ihrer jährlichen Obergrenzen für die Direktzahlungen als gekoppelte Direktzahlungen auszuzahlen. Dieser Prozentsatz kann bis zu zwei Prozent der nationalen Obergrenze erhöht werden, wenn mindestens in diesem Umfang eine gekoppelte Eiweißpflanzenprämie ausgezahlt wird. In bestimmten eng begrenzten Ausnahmefällen kann die Europäische Kommission einen höheren Prozentsatz genehmigen. Gekoppelte Zahlungen können in sehr vielen Produktionssektoren vorgesehen werden und zwar für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Nüsse, Stärkekartoffeln, Milch und Milchprodukte, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Rohrzucker und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Kurzumtriebsplantagen.
Allerdings kann eine Stützung nur in Sektoren und Regionen gewährt werden, die sich in Schwierigkeiten befinden. Die Förderung darf nur in einer Höhe gewährt werden, die einen Anreiz zur Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Produktionsniveaus bietet.
Zusätzliche Förderung der ersten Hektare in den Betrieben:
Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, für die ersten 30 Hektare beziehungsweise bis zur durchschnittlichen Hektarzahl in dem Mitgliedstaat (in Deutschland 46 Hektar) in den landwirtschaftlichen Betrieben eine Zusatzzahlung zu gewähren. Zur Finanzierung dieser Zahlung können die Mitgliedstaaten bis zu 30 % ihrer jährlichen Obergrenzen für die Direktzahlungen einsetzen. Wenn der Mitgliedstaat von dieser Förderung im Umfang von mindestens fünf Prozent Gebrauch macht, ist er von der Anwendung der Kürzung der Direktzahlungen in großen Betrieben freigestellt.
Greening:
Die Teilnahme am Greening ist obligatorisch für alle Landwirte, die Direktzahlungen erhalten. Bei eventuellen Verstößen gegen die Greening-Auflagen können die Kürzungen über die Höhe der Greening-Prämie hinausgehen. Das EP fordert dagegen, die Kürzung auf die Höhe der Greening-Prämie zu beschränken. Betriebe, die entsprechend der Verordnung über den ökologischen Landbau bewirtschaftet werden, sind vom Greening freigestellt. Das Greening legt Auflagen für eine verstärkte Anbaudiversifizierung, den Erhalt von Dauergrünlandflächen und die Erbringung ökologischer Vorrangflächen fest.
Alternativ kann das Greening über äquivalente Agrarumweltmaßnahmen oder äquivalente Umweltzertifizierungssysteme umgesetzt werden. Die Anwendung dieser äquivalenten Maßnahmen ist für die Mitgliedstaaten fakultativ. Dauerkulturflächen sind - dem Wunsch des EP - vom Greening ausgenommen.
Die Anbaudiversifizierung wird in einem zweistufigen Ansatz umgesetzt:
- Betriebe zwischen zehn und 30 Hektar (ha) Ackerland müssen zwei Kulturen anbauen, wovon die Hauptkultur maximal 75 % Flächenanteil haben darf.
- Betriebe über 30 ha Ackerland müssen drei Kulturen anbauen, wobei die Hauptkultur maximal 75 % und die zwei Hauptkulturen maximal 95 % der Fläche ausmachen darf.
- Freigestellt von dieser Regelung sind Betriebe mit mehr als 75 % Grünland (vorausgesetzt, dass die Flächen, die nicht von Grünland bedeckt sind nicht mehr als 30 Hektar betragen) sowie Betriebe, die jährlich ihre Flächen tauschen (in Deutschland bestimmte spezialisierte Kartoffelbetriebe).
- Weitere Sonderregelungen gibt es für Betriebe mit hohem Anteil bestimmter Kulturen (Ackerfutter, Stilllegung) auf dem Ackerland. Der Dauergrünlandanteil ist innerhalb bestimmter Grenzen (fünf Prozent) auf nationaler oder regionaler Ebene zu erhalten, wobei der Mitgliedstaat bestimmte einzelbetriebliche Vorschriften treffen kann. Für bestimmte, besonders umweltsensible Flächen (beispielsweise FFH-Gebiete), gilt ein absolutes Umbruchverbot auf einzelbetrieblicher Ebene.
Ab 2015 müssen Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerfläche fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Dem Anliegen des Europäischen Parlaments folgend, wurden die Dauerkulturflächen von der Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen ausgenommen. Nach einem Bericht der Europäischen Kommission kann dieser Prozentsatz ab 2018 gegebenenfalls auf sieben Prozent erhöht werden. Freigestellt von dieser Regelung sind Betriebe mit mehr als 75 % Grünland, vorausgesetzt, dass die Flächen, die nicht von Grünland bedeckt sind, nicht mehr als 30 Hektar betragen. Weitere Sonderregelungen gelten für Betriebe mit hohem Anteil an Ackerfutter.
Die Erbringung ökologischer Vorrangflächen kann je nach Entscheidung des Mitgliedstaates in einem bestimmten Umfang von den Landwirten regional (auf einer vom Mitgliedstaat unter Umweltgesichtspunkten festgelegten Flächenkulisse) oder kollektiv durch eine Gruppe von Landwirten erbracht werden. Eine landwirtschaftliche produktive Nutzung dieser Vorrangflächen ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Mitgliedstaaten können aus einer Liste verschiedener Arten von Vorrangflächen eine Auswahl treffen (beispielsweise Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, Zwischenfruchtanbau). Die Mitgliedstaaten können ein Gewichtungsschema für die Vorrangflächen anwenden, das sich an der ökologischen Wertigkeit der Flächennutzungen orientiert. Die Festlegung der Werte in diesem Gewichtungsschema erfolgt durch die Europäische Kommission im Rahmen delegierter Rechtsakte.
Bei der Anwendung von Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des Äquivalenzprinzips ist eine Doppelförderung zu vermeiden.
Seite 2: Marktmaßnahmen ...
Seite 3: Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung ...
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.