Das geht aus einer veröffentlichten EU-Verordnung hervor, die ab 1. Januar 2011 gilt. Damit wird die bisher im EU-Recht bei den Direktzahlungen untergebrachte Regelung für die Erzeugerorganisationen in die Marktordnung überführt, die wiederum insgesamt in der EU-Verordnung 1234 aus dem Jahr 2007 untergebracht ist. Für den Erhalt der Beihilfe legen die Bestimmungen nun Bedingungen zur Arbeit der Erzeugerorganisationen fest.
Zudem enthält die Verordnung detaillierte Vorgaben zu den von Deutschland vorzunehmenden Kontrollen und Verwaltungsabläufen. Um sicherzustellen, dass eine faire Verteilung der Zahlungen stattfindet, werden die an die Erzeugerorganisationen zu überweisenden Beträge anteilig auf Grundlage der beihilfefähigen Hopfenanbaufläche ihrer Mitglieder berechnet.
Anträge stellen
Erzeugerorganisationen, die die Zahlung erhalten wollen, müssen jedes Jahr innerhalb einer von Deutschland festzusetzenden Frist, die spätestens am 30. September enden muss, einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Die Hopfenanbauflächen sind mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1.500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2.000 Pflanzen pro Hektar bei einfacher Aufleitung zu bepflanzen. Die mehr als 1.400 Hopfenerzeuger in Deutschland bauen das Hanfgewächs auf knapp 18.400 Hektar an, vor allem in der Hallertau. (AgE)
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