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Politik EU

EuGH: Darf die BVVG Acker zu Höchstpreisen verkaufen?

am Donnerstag, 16.07.2015 - 13:39 (Jetzt kommentieren)

Der Europäische Gerichtshof entscheidet heute über eine Frage zur Privatisierung von Ackerland. Es geht um einen konkreten Fall aus Sachsen-Anhalt, bei dem der Landkreis einen Landverkauf aufgrund von Preiswucher gestoppt hat.

Die Luxemburger Richter urteilen heute darüber, ob der Staat ein Grundstück zum Verkehrswert verkaufen darf, wenn es Angebote gibt, die deutlich darüber liegen. Der konkrete Fall kommt aus Sachsen-Anhalt, wo die Preise für Ackerland in den vergangenen Jahren stark gestiegen sind. Dort hatte der Landkreis Jerichower Land einen Landverkauf durch die Bodenverwertungs und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) gestoppt, weil er den Preis als überhöht einstufte. Je nach Ausgang könnte das Urteil diese Möglichkeit der Behörden beschränken, den Preisauftrieb zu dämpfen.

Rechtsstreit um 2,6 Hektar

Laut Rechtsantrag hat ein Ehepaar im März 2008 nach einer öffentlichen Ausschreibung, bei der sie das Höchstgebot abgegeben hatten, von der BVVG eine etwa 2,6 Hektar große Landwirtschaftsfläche für 29.000 Euro gekauft.
 
Im Juni 2008 verweigerte jedoch der Landkreis Jerichower Land die Genehmigung des Kaufvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG mit der Begründung, der vereinbarte Kaufpreis stehe in einem groben Missverhältnis zum Wert des verkauften Grundstücks. Auch das Beschwerdegericht, bei dem die Eheleute Beschwerde eingereicht hatten, kam zu diesem Urteil.

Der daraufhin angerufene Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Rechtssache zur Grundsatzentscheidung über Verfahren bei Privatisierungen vorglegt.

Beschwerdegericht: Urteil zum Rechtsstreit

In den Rechtsunterlagen heißt es: "Der vereinbarte Kaufpreis von 29.000 Euro stehe in einem groben Missverhältnis zum Wert des verkauften Grundstücks, da sich aus einem Sachverständigengutachten ergebe, dass der landwirtschaftliche Verkehrswert des Grundstücks bei Einbeziehung anderer BVVG-Verkäufe in den Vergleich 14.168,61 Euro und ohne Einbeziehung 13.648,19 Euro betrage. Der vereinbarte Preis übersteige diese Werte somit um mehr als 50 Prozent. Ein Verkauf zu diesem Preis habe ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur. Zum einen sei ein Landwirt, der als Zeuge vernommen worden sei, sich aber nicht an der öffentlichen Ausschreibung beteiligt habe, bereit gewesen, das Grundstück zu einem Preis, der bis zu 50 % über dem landwirtschaftlichen Verkehrswert liege, zu erwerben, und zum anderen seien die Eheleute nur Hobbylandwirte."
 

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