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Politik EU

Flandern: Ausnahmeregelung für Düngemenge verlängert

am Freitag, 12.08.2011 - 13:14 (Jetzt kommentieren)

Brüssel - Die belgische Region Flandern darf statt - wie üblich - 170 Kilo Stickstoffdünger je Hektar bis zu 250 Kilo je Hektar ausbringen. Die EU-Kommission hat eine entsprechende Ausnahme genehmigt.

Belgien hat von der EU-Kommission erneut eine Ausnahmeregelung für die Düngehöchstmengen in der Region Flandern erhalten. Laut einem Durchführungsbeschluss der Kommission dürfen dort die landwirtschaftlichen Betriebe je nach Kulturpflanze und Nachnutzung 200 Kilo beziehungsweise 250 Kilo Stickstoff je Hektar jährlich in Form von Weideviehdung, aufbereitetem Dung oder Gülle aufbringen. In der EU-Nitratrichtlinie ist dagegen eine Obergrenze von 170 Kilo Stickstoff je Hektar vereinbart worden. Belgien hatte sein Anliegen mit langen Wachstumsphasen sowie Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet.

Ausnahme gilt für 3.300 Landwirte mit 83.500 Hektar Fläche

Von der Regelung betroffen sind etwa 3.300 Landwirte mit einer Fläche von rund 83.500 Hektar. Die neue Ausnahmebestimmung für Flandern gilt bis Dezember 2014. Ihr Vorgänger lief Ende vergangenen Jahres aus, ebenso die Sondererlaubnis für den wallonischen Teil Belgiens.
 
Die EU-Nitratrichtlinie sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten eine höhere Stickstoffmenge beantragen können, wenn die Ziele des Gewässerschutzes nicht beeinträchtigt werden und ein objektiv höherer Bedarf vorhanden ist.
 
Derzeit gelten neben Belgien entsprechende Ausnahmeregelungen für Regionen in
  • Großbritannien,
  • Irland,
  • Dänemark,
  • Deutschland und den
  • Niederlanden. 

Ausbringung nur bei bestimmten Fruchtfolgen

Im einzelnen dürfen nun in Flandern 250 Kilo Stickstoff je Hektar auf Parzellen ausgebracht werden, die als Grünland mit Mais und Gras als Untersaat genutzt werden oder bei Schnittgrünland mit Mais als Folgefrucht sowie bei Schnittroggen auf den Mais folgen. Des Weiteren sind 200 kg/ha für Flächen mit Winterweizen oder Triticale erlaubt, wenn eine Zwischenfrucht folgt, aber auch für Flächen mit Zucker- oder Futterrüben.
 
Spezielle Buchhaltung verpflichtend
 
Landwirte, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, müssen jährlich bis zum 15. Februar einen Antrag bei der zuständigen Behörde einreichen. In diesem Jahr war der Stichtag am 15. Juli. Die teilnehmenden Betriebe müssen für die gesamte Anbaufläche einen Düngeplan führen, in dem die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Der Einsatz von Phosphat aus chemischen Düngemitteln ist auf den unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen verboten.

Düngerkonten und Transportkontrolle
 
Außerdem sind die Betriebe laut Kommissionsbeschluss verpflichtet, Düngerkonten zu führen. Dort werden Menge und Ausbringungszeitpunkt erfasst. Die zuständigen Behörden müssen ihrerseits sicherstellen, dass ab 1. Januar 2012 sämtliche Dungtransporte durch zugelassene Transporteure mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet werden und die Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen von jedem Transport überprüft werden. Die Analyseergebnisse der Dungproben sollen den Behörden und dem übernehmenden Landwirten mitgeteilt werden. Nicht zuletzt fordert die Kommission, das bereits errichtete Überwachungsnetz für Probenahmen aus Oberflächenwasser und oberflächennahem Grundwasser aufrechtzuerhalten, um die Auswirkungen der Sondergenehmigung auf die Wasserqualität bewerten zu können. Die Ausnahmeregelung darf laut EU nicht zu einer Intensivierung der Viehhaltung führen; daher sind die zuständigen Behörden für eine Begrenzung des Viehbestands in der Region Flandern verantwortlich.

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