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Wirtschaft

Futtermittelbetriebe müssen Gebühren für Routinekontrollen tragen

am Dienstag, 22.09.2015 - 14:51 (Jetzt kommentieren)

Das Land Niedersachsen darf für die amtliche Futtermittelkontrolle Gebühren erheben, hat die Tarife aber zu pauschal festgesetzt. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.

Mehr als 450 Klagen gegen die 2014 eingeführte Gebührenordnung liegen den niedersächsischen Gerichten vor. Nach Auffassung der Futtermittelindustrie und des Handels sind die verlangten Gebühren weit überhöht. Das Verwaltungsgericht Oldenburg sprach nun drei Urteile.
 
 
Zwei Verfahren wurden abgewiesen, weil die Gebühren nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen sogar noch höher hätten ausfallen müssen. Lediglich eine der am 8. September 2015 verhandelten Klagen hatte teilweise Erfolg.
 
Wie das Verwaltungsgericht in Oldenburg gegenüber agrarheute.com bestätigte, ist Niedersachsen auf der Grundlage europa- und landesrechtlicher Vorschriften berechtigt, die Futtermittelbetriebe zu Gebühren für die Routinekontrollen heranzuziehen.
 

Konkrete Gebührensätze sind zu pauschal

Anders als bisher müssten die Futtermittelbetriebe die Kosten der Routinekontrollen in einem erheblichen Umfang tragen. Allerdings seien die konkreten Gebührensätze zu pauschal.
 
Bei der Kontrolle und mithin den Gebühren müsse wenigstens nach zwei Gruppen von Betriebsarten unterschieden werden, nämlich Hersteller von Futtermitteln auf der einen sowie Händler und Spediteure auf der anderen Seite. Außerdem müsse zwischen Einzel- und Mischfuttermitteln differenziert werden. Die Unterschiede beim Kontrollaufwand seien zu groß, als dass jeweils eine einheitliche Gebühr verlangt werden dürfe.

Bisher gelten Pauschalgebühren

Die im Jahr 2014 neu eingeführten Gebühren beziehen sich auf die Probenahme einschließlich der Untersuchung der Proben, Kontrollen von Importen von Futtermitteln im Seehafen Brake. Für jede dieser Amtshandlungen setzen entsprechende Kostentarifnummern unabhängig vom konkreten Aufwand im Einzelfall jeweils eine Pauschalgebühr fest. Diese beträgt für die
  • Betriebskontrolle 510 Euro,
  • Probenahme und Untersuchung 845 Euro
  • Importkontrolle 0,1 Euro je Tonne einer Sendung

Urteile sind noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburgs sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden. Bis zur rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren sind die weiteren noch anhängigen etwa 450 Klageverfahren ausgesetzt.

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