Die Bundestierärztekammer (BTK) hat mit einem Statement die Diskussion um die Hausbesuchsgebühr bei der tierärztlichen Behandlung von Pferden geklärt. Derzeit verbreitet sich nämlich die Meldung, es gebe in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) laut Bundestierärztekammer einen Zuordnungsfehler und Pferde seien eigentlich von der Hausbesuchsgebühr ausgenommen.
Das ist falsch, meldet die BTK. Pferdebesitzer müssten die Hausbesuchsgebühr weiter zahlen.
GOT: hohe Kosten für Tierhalter
Seit November 2022 gilt die neue Gebührenordnung für die Behandlung von Haus- und Nutztieren (GOT). Das bedeutet deutlich gestiegene Kosten für die tierärztliche Untersuchung und Behandlung von Haustieren wie Hund und Katze und von landwirtschaftlichen Haustieren (Nutztieren) wie Schwein und Rind. Für Haustiere gelten aber andere Regeln als für landwirtschaftlich genutzte Tiere: Bei Hund, Katze oder Hamster kostet es extra, wenn der Tierarzt das Tier zu Hause besucht – und auch beim Pferd.
Neben dem bereits üblichen Wegegeld fällt nämlich seit November 2022 eine Hausbesuchsgebühr in Höhe von 34,50 Euro (einfacher Satz) an. Sie kann aber auch je nach Satz das Zwei- oder Dreifache kosten. Das hat viele Pferdebesitzer eiskalt erwischt, denn die Behandlung eines Pferdes im heimischen Stall ist eher die Regel als die Ausnahme. Zudem ist keine anteilige Berechnung möglich, wenn sich beispielsweise mehrere Pferdebesitzer zu einem Termin zusammenschließen, wie es beim Wegegeld üblich ist.
Hausbesuchsgebühr für Pferde: ein Fehler in der Formulierung?
Das ist ein Fehler, bemängeln Verbände wie die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN). Das Pferd sei ein landwirtschaftliches Haustier und somit gleichzustellen mit Rindern, Schweinen oder Schafen. Die Untersuchung von Pferden erfolge üblicherweise ebenso wie bei Kühen o.ä. im Stall; die Berechnung einer Gebühr für den Stallbesuch zusätzlich zum Wegegeld sei nicht rechtens.
Auf sozialen Medien wie Facebook oder Twitter wird derzeit verbreitet, die Bundestierärztekammer selber habe die Hausbesuchsgebühr für Pferde als falsch bezeichnet; eine namhafte Pferdefachzeitschrift meldete sogar, es „handle sich um einen Fehler in der Formulierung“ und es sei „lediglich vergessen worden, die Pferde bei den landwirtschaftlichen Haustieren mit aufzunehmen“. Als Quelle wurde die Bundestierärztekammer angegeben.
Pferde sind keine landwirtschaftlichen Haustiere
Stimmt nicht, sagt die Bundestierärztekammer, die zusammen mit dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte eine Arbeitsgemeinschaft zur GOT gegründet hat. Alle Praxen, die Hausbesuche machen, auch mobile Praxen – Niedergelassene wie auch Ketten – seien verpflichtet, diese Gebühr zu berechnen. Die Ausnahme von dieser Regel sehe der Gesetzgeber lediglich bei landwirtschaftlichen Nutztieren vor. Laut Auffassung der "AG GOT" könne nur bei drei Ausnahmen ein Pferd als landwirtschaftlich gehaltenes Tier eingestuft werden:
- Stutenhaltung zur Milchgewinnung
- Pferdehaltung zur Fleischgewinnung (ist nicht identisch mit Eintragung als LM-Tier [Lebensmittel lieferndes Tier] im Equidenpass)
- Zuchtstute im landwirtschaftlichen Betrieb.
Auch ein LM-Status eines Pferdes heiße nicht, das dieses landwirtschaftlich gehalten wird. Falls die Zuchtstuten als landwirtschaftliche Nutztiere einzustufen sind, gelten auch deren Fohlen (Nachzucht) für die Dauer des Verbleibs in dieser Landwirtschaft als landwirtschaftlich gehaltene Tiere.
Keine Gesetzesänderung in Sicht
Zudem sei die Bundestierärztekammer nicht das entscheidende Gremium. Sie sei ein Verein der Landes-/Tierärztekammern und keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Gesetzgeber habe die GOT erstellt und beschlossen und nur er könne Änderungen vornehmen. „Nach Auskunft des Federführenden Ministeriums (BMEL) sind derzeit keine Änderungen geplant“, schreibt die BTK.
Zum Abschluss weist die BTK noch darauf hin, dass „auch Tierärzt:innen ihre Angestellten angemessen bezahlen“ müssten, insbesondere am Abend und am Wochenende. Aufgrund der gestiegenen Praxiskosten und des Personalmangels sei es schwierig genug, zum Beispiel einen funktionierenden Notdienst aufrecht zu erhalten.
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