Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Ratgeber

Greening-Maßnahmen im Überblick

am Freitag, 13.06.2014 - 15:00 (Jetzt kommentieren)

Nachdem heute auch der Bundesrat dem neuen Direktzahlungsgesetz zugestimmt hat, stellt sich die Frage, was das konkret für Landwirte bedeutet. Wir haben die Details für Sie zusammengefasst.

umgebrochenes Grünland

30 Prozent der Gelder für Direktzahlungen entfallen auf Landbewirtschaftungsmethoden, die den Klima- und Umweltschutz fördern, das so genannte Greening. Dazu müssen die Landwirte zusätzliche Umweltleistungen erbringen.

 

Das Greening umfasst den Erhalt von Dauergrünlandflächen wie Wiesen und Weiden, eine größere Vielfalt beim Anbau von Feldfrüchten sowie die Bereitstellung von sogenannten ökologischen Vorrangflächen auf Ackerland. Die beim Greening vom EU-Recht eröffneten Handlungsspielräume werden für einen wirksamen Schutz des Dauergrünlandes genutzt.

Vorschriften für Grünland

Für das Dauergrünland in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten), das besonders umweltsensibel ist, gilt zukünftig ein umfassendes Umwandlungs- und Pflugverbot. Für das übrige Dauergrünland wird ein einzelbetriebliches Autorisierungssystem eingeführt. Danach ist eine Umwandlung von Dauergrünland in andere Nutzungen künftig im Wesentlichen nur noch möglich, wenn dafür an anderer Stelle neues Dauergrünland angelegt wird. Dadurch wird die Gesamtfläche des ökologisch wertvollen Dauergrünlandes stabilisiert.

 

Fünf Prozent ökologische Vorrangfläche

Das EU-Recht verlangt, dass landwirtschaftliche Betriebe ab dem Jahr 2015 grundsätzlich zunächst fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Diese Flächen müssen im Interesse des Umweltschutzes genutzt werden, zum Beispiel zum Erhalt von Hecken oder als Pufferstreifen zu Gewässern.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Dazu gehört zum Beispiel der Anbau von Eiweißpflanzen, die den Stickstoff im Boden binden, oder der Anbau von Zwischenfrüchten. Bei den ökologischen Vorrangflächen soll mit dem Gesetz den Landwirten ein möglichst hohes Maß an Flexibilität bei der Auswahl geeigneter Elemente gewährt werden. Daher wird die Anwendung aller EU-rechtlich zulässigen Flächenkategorien in Deutschland ermöglicht.

Hecken auf Vorrangflächen besonders wertvoll in der Gewichtung

Die unterschiedliche ökologische Wertigkeit der verschiedenen Arten von ökologischen Vorrangflächen wird über Gewichtungsfaktoren berücksichtigt, die von der Europäischen Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden.

 

Das heißt zum Beispiel, dass eine deutlich höhere Fläche mit Zwischenfrüchten bebaut werden muss, um diese als äquivalent zu einem Hektar nicht genutzter ökologischer Vorrangflächen anzuerkennen. So beträgt der Gewichtungsfaktor für Zwischenfrüchte nur 0,3, dagegen beträgt der Gewichtungsfaktor für brach liegende Felder 1,0 und für die ökologisch besonders wertvollen Hecken gilt sogar ein Gewichtungsfaktor von 2,0. 

Zwischenfrüchte nur unter bestimmten Vorraussetzungen anerkannt

Im Gesetz werden weitere Voraussetzungen für die Anerkennung bestimmter Flächennutzungen als ökologische Vorrangflächen festgelegt. Diese stellen laut BMEL einen ausgewogenen Kompromiss zwischen zusätzlichem Umweltnutzen und ackerbaulichen Erfordernissen dar.

 

So werden Zwischenfrüchte nur anerkannt, wenn im Antragsjahr keine chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, keine mineralischen Stickstoffdüngemittel und kein Klärschlamm eingesetzt werden. Dagegen wird für stickstoffbindende Pflanzen festgelegt, dass zumindest eine Startdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis zulässig bleiben.

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...