Am 18. März 2015 waren etwa 1,7 Millionen Liter Gülle in den Neye-Bach in Halver-Kotten und die Neyetalsperre im nordrhein-westfälischen Wipperfürth gelangt. Die Gülle stammte aus dem Behälter eines Landwirts.
Der beklagte Landwirt haftet für die Verschmutzung der Neyetalsprerre. In der Berufungsverhandlung vom 19. Juni ist deutlich geworden, dass das Grundurteil des Landgerichts Hagen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, teilt das Oberlandesgericht in Hamm mit. Der Beklagte hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Das Grundurteil des Landgerichts Hagen ist damit rechtskräftig.
Schaden durch den Gülleunfall soll 214.000 Euro betragen
Das klagende Unternehmen aus Remscheid, verantwortlich für die Wasserversorgung im Stadtgebiet von Remscheid, ist Eigentümerin der vom Wupperverband betriebenen Neyetalsperre. Diese dient der Trinkwasserversorgung von Anliegern und als Trinkwasserreserve für die Stadt Remscheid. In der Nähe eines die Talsperre speisenden Baches liegt der Hof des Beklagten, auf welchem der Beklagte einen Gülletank unterhält. Anlass für die Klage ist ein Vorfall aus dem März 2015, bei dem aus dem Gülletank ca. 1.500 - 1.700 m³ Gülle austraten, die über den Bach in die Neyetalsperre gelangten. Aufgrund dieses Vorfalls nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, der sich nach ihren Angaben auf ca. 214.000 Euro belaufen soll.
Landwirt kann Gülleaustritt durch Sabotage nicht nachweisen
Dass die Haftung des Beklagten ausnahmsweise ausgeschlossen ist, weil der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde, konnte der Beklagte nicht nachweisen. Für den von ihm behaupteten Sabotageakt durch einen Betriebsfremden stehen ihm, das ist in seiner heutigen Anhörung durch den Senat noch einmal deutlich geworden, keine Beweismittel zur Verfügung
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