Stiftungen und andere Organisationen haben weiterhin keine Möglichkeit, das Jagen auf ihren Grundstücken aus ethischen Gründen verbieten zu lassen. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte zwei entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung genommen.
Stiftungen wollten Jagd aus ethischen Gründen verbieten lassen
Zuvor hatten die Tierschutzstiftung Hof Butenland aus Butjadingen an der Nordsee und eine Stiftung aus Bayern in Karlsruhe einen Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) auf ihren Grundstücken gestellt, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Aus ethischen Gründen wollten sie die Jagd dort verbieten lassen.
Nur Einzelpersonen können Antrag auf Befriedung stellen
Nach jagdrechtlichen Bestimmungen sind Eigentümer solcher Grundstücke dazu verpflichtet, die Jagd auf wildlebende Tiere auf ihrem Grund zu dulden. Nach § 6a BJagdG können natürliche Personen, also Einzelpersonen, seit 2013 einen Antrag auf Befriedung stellen, wenn sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Verbände und Organisationen können dies als juristische Personen nicht.
Formale Fehler
Die beiden Stiftungen sehen sich dadurch in ihrem Grundrecht sowie ihrem Recht auf eine ihrem Gewissen entsprechenden Ausübung des Eigentumsrechst verletzt. Sie wollten eine Ausweitung der Regelung erzwingen. Aufgrund formaler Fehler prüfte die Kammer die Klagen jedoch nicht inhaltlich. Zunächst hätten die Stiftungen zentrale Fragen von Fachgerichten klären lassen müssen.
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