Jagdschutz: Das dürfen Jäger bei wildernden Hunden
Unter Haustierhaltern gefürchtet, unter Jägern stark umstritten: Die Regeln im sogenannten Jagdschutz. Dieser sieht in den meisten Bundesländern vor, dass der Jagdausübungsberechtigte eines Revieres, also der Pächter oder Eigentümer, zum Schutz des Wildes nicht nur beutegreifende Wildarten wie Füchse, sondern auch Hund und Katze schießen darf. Doch dabei gelten strenge Regeln, die sich teils stark von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unterschiedliche Regelungen zum Jagdschutz in den Bundesländern
In Niedersachsen zum Beispiel ist es erlaubt, „wildernde Hunde, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei-, oder sonstigste Diensthunde erkennbar sind“ zu töten. Ebenso erlaubt ist das Schießen von wildernden Hauskatzen, die sich weiter als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden. Um dem Problem mit wildernden Katzen Herr zu werden, hat der Landtag jüngst eine Kastrationspflicht für Katzen beschlossen.
Wildernde Hunde: Strengere Auflagen im Süden
Strenger geregelt ist es mitunter im Süden der Republik. So erlaubt zwar auch in Baden-Württemberg das Jagdgesetz den Abschuss wildernder Hunde. Nötig dafür ist aber vorab die schriftliche Genehmigung der örtlichen Polizeibehörde. Diese wird auch nur erteilt, wenn die verantwortlichen Hundehalter vorher vergeblich zur Rede gestellt wurden.
Abschuss immer das letzte Mittel
Grundsätzlich gilt aber überall: Der Abschuss von Haustieren ist immer das letzte Mittel. Und auch Hundehalter sollten sich vor Augen halten, dass sicher kaum ein Jäger gern zum Äußersten greift. Schließlich sind Jäger oft selbst Hundehalter und wissen, welche Lücke der Verlust eines geliebten Haustieres reißen kann.
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