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Kaum Erleichterungen bei der Mindestlohn-Dokumentation

am Freitag, 17.07.2015 - 15:32 (Jetzt kommentieren)

Es wird wohl nicht für alle eine Erleichterungen bei der Dokumentation zum Mindestlohn geben. Das Ministerium berücksichtigt die Forderung der Landwirtschaft in ihrem aktuellen Verordnungs-Entwurf nicht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Mindestlohns vorgelegt, mit dem die Entgeltgrenze, ab der die Dokumentationspflichten entfallen, abgesenkt werden soll. Die Lockerung soll jedoch nicht für Landwirtschaft und Gartenbau gelten, die nach Auffassung des BMAS nicht dem Mindestlohngesetz, sondern weiterhin dem Arbeitnehmerentsendegesetz unterliegen soll. Das Hauptanliegen der landwirtschaftlichen Familienbetriebe sei damit im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt worden.

Familienangehörige sind ausgenommen

Nach dem Entwurf soll die in der Verordnung genannte Entgeltgrenze von 2.958 Euro brutto im Monat, ab der die Dokumentationspflichten entfallen, um eine weitere Alternative in Höhe von 2.000 Euro brutto ergänzt werden. Diese 2.000 Euro brutto müssen monatlich in den vergangenen zwölf abgerechneten Monaten gezahlt worden sein. Befreit werden Betriebe jedoch nur von den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz. Darüber hinaus sollen enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Eltern) ganz aus der Aufzeichnungspflicht ausgenommen werden.

DBV zeigt sich enttäuscht

Im Vorfeld der Verordnungsänderung hatte DBV-Präsident Joachim Rukwied, die Befreiung von der Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht aller in der Landwirtschaft und im Gartenbau ständig Beschäftigten gefordert. Diese sollen nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums während der Geltungsdauer des Mindestentgelttarifvertrages "Landwirtschaft" aber den vollen den Dokumentationspflichten des Arbeitnehmerentsendegesetzes unterliegen.

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