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Politik national

Landwirtschaftsministerium legt eigene Düngemittelverordnung vor

am Montag, 31.05.2010 - 16:46 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Auch das Bundeslandwirtschaftsministerium will mehr Transparenz und verbesserte Kontrollmöglichkeiten bei der überbetrieblichen Verwertung von Wirtschaftsdünger.

Ein Verordnungsentwurf über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger, den das Agrarressort jetzt dem Bundesrat zugeleitet hat, entspricht weitgehend der Vorlage, die die Länderkammer Ende März beschlossen hatte. Eine Abweichung gibt es lediglich bei den Aufzeichnungspflichten. So will das Ministerium Empfängern von Wirtschaftsdüngern eine zweimonatige Frist zur Erstellung von Aufzeichnungen einräumen. In den übrigen Fällen soll es jedoch dabei bleiben, dass die Aufzeichnungen innerhalb von vier Wochen erstellt werden müssen.

Nährstoffströme sollen nachvollziehbar werden 

Das Agrarressort hält die Aufzeichnungen aber für erforderlich, um Nährstoffströme nachvollziehen zu können. Soweit die geforderten Angaben etwa zur Menge oder den Gehalten an Stickstoff und Phosphat aus bereits vorliegenden Unterlagen ersichtlich sind, sollen analog zur Bundesratsfassung keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden müssen. Beispielsweise wird in der Begründung auf die Vorgabe der Düngemittelverordnung verwiesen, nach der nicht verpackten Düngemitteln im Rahmen der Kennzeichnung die Kopie einer Rechnung, eines Lieferscheins oder eines Warenbegleitpapiers beigefügt sein muss. In der Regel kämen damit insbesondere auf Empfänger von Wirtschaftsdünger keine gesonderten zusätzlichen Aufzeichnungen zu.

Drei neue Informationspflichten

Ziel des Verordnungsentwurfs sind einheitliche Dokumentationsanforderungen an den Verbleib von Wirtschaftsdüngern für Betriebe mit und ohne Fläche. Die Vorlage sieht drei neue Informationspflichten für Betriebe vor, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern und übernehmen. Die vorgesehene Aufzeichnungspflicht gilt für Abgeber, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdüngern. Der Meldepflicht sollen Empfänger unterliegen, die Wirtschaftsdünger von außerhalb des Landes erhalten. Schließlich soll es dem Verordnungsentwurf zufolge eine einmalige Mitteilungspflicht für das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger nach Inkrafttreten der Verordnung geben.

Bagatellgrenzen im Fokus

Der Entwurf nennt zugleich eine Reihe von Bagatellgrenzen. So sollen die Regelungen erst ab einer Grenze von 200 Tonnen Frischmasse greifen, die im Kalenderjahr in Verkehr gebracht, befördert oder aufgenommen wird. Betriebsinhaber mit mehreren Betrieben innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometer sollen grundsätzlich ausgenommen bleiben. Nicht erfasst werden sollen zudem Betriebe, die nicht zur Aufstellung eines Nährstoffvergleichs laut Düngeverordnung verpflichtet sind und deren insgesamt im Betrieb angefallene oder aufgenommene Menge an Wirtschaftsdünger 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht übersteigt. Auch die Abgabe von Wirtschaftsdünger in Verpackungen von unter 50 Kilogramm etwa an Bau- und Gartenmärkte soll nicht aufzeichnungspflichtig sein. (AgE)

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