
Ausgenommen sind von der EU-Verordnung 1169/2011 (Auszug):
- Unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat oder Zutatenklasse
- Verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen
- handwerklich hergestellte Lebensmittel, die durch den Hersteller von kleinen Mengen von Erzeugnissen direkt an den Endverbraucher abgeben
- nicht vorverpackte Lebensmittel
- Nährwertkennzeichnung: 'Riesenaufwand für Direktvermarkter' (17. März) ...
- Direktvermarkter: Sorge wegen verpflichtender Nährwertkennzeichnung (September 2013) ...
Mindestschriftgröße
Allergenkennzeichnung
Herkunftskennzeichnung
Nährwertkennzeichnung - die Big Seven
- Fett, gesättigte und ungesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiß
- Salz,
- Vitamine und andere Nährwerte müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden
Lebensmittel-Imitate
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette
Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke und Nanokennzeichnung
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort "Nano" folgen.
Das ist ebenfalls neu: Einfrierdatum, Angabe zu Koffein, Internethandel
- EU: Einheitliche Lebensmittelkennzeichnung ab 2014 (September 2011)
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