Dem Vernehmen nach werden derzeit in der Union drei mögliche Varianten einer Sonderregelung für Saisonarbeitskräfte diskutiert.
Variante 1
Zum einen wird erwogen, für diese Gruppe nicht den Brutto-, sondern den Nettolohn als Untergrenze zugrundezulegen. Begründet wird dies damit, dass die Saisonkräfte bei einem Aufenthalt von bis zu 50 Tagen ohnehin von Sozialabgaben befreit sind.
Variante 2
Zum anderen gibt es Überlegungen für eine nach Branchen differenzierte Regelung. Während beispielsweise im Spargelanbau ein Mindestlohn von 8,50 Euro ohne weiteres verkraftbar wäre, weil sich die Mehrkosten am Markt durchsetzen ließen, gelte dies für andere Bereiche wie etwa den Gurkenanbau nicht, lautet die Argumentation.
Variante 3
Schließlich gibt es Stimmen, die eine zeitliche Verschiebung des gesetzlichen Mindestlohns in der Landwirtschaft auf 2018 oder 2019 ins Spiel bringen.
Die Diskussionen innerhalb der Koalition sind in vollem Gange. Der Ausgang ist gegenwärtig offen.
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