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Umwelt

Ministerium setzt Neonikotinoidverbot um

am Montag, 07.10.2013 - 12:38 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat dem Bundesrat die Verordnung zur Umsetzung des Neonikotinoidverbots zugeleitet.

Auf europäischer Ebene wurde der Einsatz der drei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam sowie das Inverkehrbringen von Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde, untersagt. Dadurch sind ungeachtet der unmittelbaren Wirkung der betreffenden EU-Verordnung Anpassungen in der nationalen Gesetzgebung erforderlich.

Aufbrauchfrist endet am 30. Noverber 2013

Dazu hat das Bundeslandwirtschaftsministerium jetzt die vierte Änderungsverordnung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dem Bundesrat zugeleitet (Sonderbeilage). Darin stellt das Ministerium fest, dass für einige Pflanzenschutzmittel, die einen der betreffenden Wirkstoffe enthalten, die Zulassung Ende 2013 ohnehin ablaufe. Üblicherweise würde für diese Pflanzenschutzmittel noch eine Aufbrauchfrist von 18 Monaten gelten. Mit der Änderungsverordnung wird jedoch klargestellt, dass die Aufbrauchfrist für die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam entsprechend der EU-Vorschrift am 30. November 2013 endet.

Überprüfung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse innerhalb von zwei Jahren

Das Anwendungsverbot gilt für den Haus- und Kleingartenbereich sowie für die Saatgut-, Boden- und Blattbebehandlung aller gängigen landwirtschaftlichen Kulturen; aufgeführt werden im Einzelnen rund 90 Pflanzen. Da die Europäische Kommission angehalten ist, innerhalb von zwei Jahren neue wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die betroffenen Pflanzenschutzmittelwirkstoffe zu überprüfen, werden die mit der Änderungsverordnung vorgenommenen Anpassungen in ihrer Gültigkeit befristet, und zwar bis zum 31. Mai 2016.

Größere Restbestände sind nicht zu erwarten

Das Agrarressort betont, dass die Verordnungsnovelle ausschließlich der Umsetzung von EU-Recht diene. Darüber hinausgehende eigenständige Regelungen enthalte der Entwurf nicht. Von einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, etwa durch die Entsorgung von Restbeständen, geht das Bundeslandwirtschaftsministerium nicht aus. Es weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die EU-Verordnung in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert worden sei. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) habe außerdem auf seiner Internetseite frühzeitig auf die beabsichtigte Verkürzung der Aufbrauchfristen aufmerksam gemacht, so dass man davon ausgehen könne, dass Anwender über keine größeren Restbestände mehr verfügten.
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