Das Agrarressort betont, dass die Verordnungsnovelle ausschließlich der Umsetzung von EU-Recht diene. Darüber hinausgehende eigenständige Regelungen enthalte der Entwurf nicht. Von einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, etwa durch die Entsorgung von Restbeständen, geht das Bundeslandwirtschaftsministerium nicht aus. Es weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die EU-Verordnung in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert worden sei. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) habe außerdem auf seiner Internetseite frühzeitig auf die beabsichtigte Verkürzung der Aufbrauchfristen aufmerksam gemacht, so dass man davon ausgehen könne, dass Anwender über keine größeren Restbestände mehr verfügten.
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