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Naturschutz: EU verklagt Deutschland

am Freitag, 27.03.2015 - 11:28 (Jetzt kommentieren)

Bei der Genehmigung des Kohlekraftwerks Hamburg/Moorburg nach Ansicht der EU-Kommission Vorschriften der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie nicht beachtet. Jetzt wird Deutschland verklagt.

Europa-Fahnen vor EU-Gebäude
Die EU-Kommission hat am Donnerstag beschlossen, Deutschland wegen Versäumnissen beim Naturschutz im Gebiet des Kohlekraftwerks Hamburg/Moorburg beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Nach Ansicht der Kommission wurden bei der Genehmigung des Kraftwerks die Vorschriften der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie nicht beachtet. Damit besteht die Gefahr, dass das Projekt sich negativ auf geschützte Fischarten auswirken könnte.
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 Die geschützten Arten wie Lachs, Flussneunauge oder Meerneunauge passieren das Kraftwerk auf ihrer Wanderung von der Nordsee zu den etwa 30 Natura-2000-Gebieten im Einzugsgebiet der Elbe stromaufwärts von Hamburg. Die zur Kühlung des Kraftwerks erforderliche Wasserentnahme ist schädlich für diese Tiere. Bei der Genehmigung des Kraftwerks hat Deutschland es versäumt, die in der Richtlinie vorgesehene Prüfung vorzunehmen und nach alternativen Kühlverfahren zu suchen, durch die das Sterben der betreffenden geschützten Arten vermieden werden könnte.

Deutschland zeigte sich nicht kooperativ

Im November 2014 wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet. Angesichts der anhaltenden Weigerung Deutschlands, mögliche Alternativen zu prüfen, hat die Kommission beschlossen, gegen Deutschland ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen. Die Europäische Kommission hat im Monat März wieder rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht ordnungsgemäß nachkommen. Mit einem Vertragsverletzungsverfahren können die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen.

So läuft das Verfahren

Ein Vertragsverletzungsverfahren besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie im Vorverfahren zunächst ein Fristsetzungsschreiben/Mahnschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten. Wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung feststellt, kann er z.B. ein Zwangsgeld oder andere Strafzahlungen verhängen.

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