Zur Ausgangslage: Weil sich der Nachbar über Geruchsbelästigung durch die Pferdepension beschwert hatte, besichtigten Mitarbeiter des Landratsamts das Anwesen. Im Stall waren acht Tiere untergebracht.
Zum Wohnhaus des Nachbarn bestehe praktisch kein Abstand, notierten die Behördenmitarbeiter: Der mit Pferdemist beladene Hänger stehe direkt unter seinen Fenstern, die Gerüche seien unzumutbar. Zudem sei die Pferdehaltung illegal, schrieb das Landratsamt dem Pensionsbetreiber: Für diese Nutzung des Grundstücks fehle ihm die erforderliche Baugenehmigung, also müsse er die Pferdehaltung einstellen.
Pferdehalter wehrt sich gegen die Behörde
Gegen den Behördenbescheid wehrte sich der Tierhalter: Nur im Winter ständen acht Pferde im Stall, im Sommer seien es höchstens drei oder vier. Außerdem sei es in diesem Dorfgebiet doch ortsüblich, Tiere zu halten. Allgemeines Wohngebiet oder Dorfgebiet – das spiele hier keine Rolle, entschied das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (2 M 41/20). Mit Hilfe einer Abstandsrechnung gemäß VDI-Richtlinie 3894 habe die Behörde ausgerechnet, dass die Gerüche die Nachbarschaft unzumutbar belästigten.
Richtwert für Geruchsemmissionen überschritten
Werte für Geruchsimmissionen würden auf Basis der Häufigkeit und Dauer der Gerüche festgelegt. Wie viele Stunden im Jahr Gerüche auftreten, sei ein sachgerechtes Kriterium dafür, ob man sie als erheblich belästigend einstufen müsse. Im konkreten Fall würde der Richtwert sogar überschritten, wenn nur drei Pferde untergebracht wären – weil der Stall direkt neben dem Nachbarhaus stehe.
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