1. Wer hat Anspruch auf eine Betriebs‐ und Haushaltshilfe bei der LKK?
Anspruch auf eine Betriebs- und Haushaltshilfe haben landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder mitarbeitende Ehefrauen von landwirtschaftlichen Unternehmern, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sind. Voraussetzung: Die Landwirtin/Ehefrau muss eine Bescheinigung für den mutmaßlichen Entbindungstermin vom Frauenarzt/der Hebamme vorlegen.
2. Gibt es weitere Voraussetzungen?
Der landwirtschaftliche Betrieb muss grundsätzlich eine gewisse Mindestgröße haben. Diese ist allerdings abhängig von den verschiedenen Produktionsverfahren. Beispiel: Bei einem Ackerbaubetrieb sind es 8 ha Mindestgröße. Die LKK ermittelt individuell für jeden Betrieb, ob ein Anspruch auf Betriebs‐ und Haushaltshilfe (BHH) besteht.
3. Für welchen Zeitraum kann die Landwirtin eine Hilfe beantragen?
Die Regelungen bei der BHH sind angelehnt an das Mutterschutzgesetz. Dieses greift aber nur bei Beschäftigten in der Landwirtschaft. Die schwangere Landwirtin hat aber einen vergleichbaren Anspruch von 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, wobei der Entbindungstag extra zählt. Daher kann insgesamt für 99 Tage eine BHH beantragt werden. Die Krankenkasse errechnet die Schutzfrist anhand des mutmaßlichen Geburtstermins. Dieser wird zu Beginn der Schutzfrist einmal vom Arzt/der Hebamme festgelegt und ändert sich danach nicht mehr.
4. Was passiert bei frühzeitiger Entbindung?
Die 99 Tage sind immer der Mindestanspruch. Wenn der Entbindungstag früher sein sollte, wird der Zeitraum von den 6 Wochen, der noch nicht verbraucht wurde, einfach hinten herangehängt. Wenn der Entbindungstag erst später ist als der errechnete Geburtstermin, also das Kind übertragen ist, dann beträgt die Schutzfrist stattdessen beispielsweise einfach 7 Wochen vor dem Endbindungstermin.
5. Welche wöchentliche Unterstützung gibt es für Schwangere?
Das ist von Fall zu Fall verschieden. Die LKK ermittelt die Stundenzahl für die BHH individuell für jeden Betrieb. Beispiel: Es ergibt sich ein Bedarf von 30 Stunden wöchentlich, von Montag bis Freitag. Bei einer kombinierten Leistung aus Betriebs – und Haushaltshilfe kann die Aufteilung in der Regel nach den individuellen Bedürfnissen erfolgen, beispielsweise 18 Stunden für den Betrieb und 12 Stunden für den Haushalt.
6. Wann sollte eine BHH beantragt werden?
In den Fällen, in denen die Schwangere bereits weiß, dass sie 6 Wochen vor der Entbindung Hilfe benötigt, empfiehlt es sich durchaus die SVLFG rechtzeitig zu informieren. Wichtig zu wissen ist auch, dass die SVLFG die Kosten frühestens ab dem Tag übernimmt, an dem der Antrag gestellt wurde. Das kann zunächst auch formlos per Telefon, Fax oder E‐Mail erfolgen. Der Formantrag kann hier heruntergeladen werden.
7. Was passiert, wenn die Landwirtin aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden frühzeitig ausfällt?
In diesem Fall muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt vorliegen. Nur dann stellt die LKK eine BHH. Denn ein individuelles Beschäftigungsverbot, wie im Mutterschutzgesetz verankert, greift nur für Beschäftigte in der Landwirtschaft.
8. Wer trägt die Kosten für die Betriebs‐ und Haushaltshilfe?
Entweder die LKK oder die Alterskasse. Das hängt von der betrieblichen Struktur und den sich daraus ergebenden Versicherungsverhältnissen bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab. Die LKK greift meist dann, wenn der Betrieb im Haupterwerb geführt wird. Aber auch im Nebenerwerb muss der Betrieb über der Mindestgröße liegen, damit eine Versicherungspflicht bei der Alterskasse vorliegt. Zudem müssen auch entsprechende Beiträge bei der Alterskasse gezahlt werden. Nur dann besteht ein Anspruch auf eine Betriebshilfe. Sogenannte latent Versicherte, also Nebenerwerbslandwirtinnen, die sich aufgrund von Kindererziehung, Pflegezeit, etc. von der Versicherungspflicht befreit haben lassen, haben keinen Anspruch auf eine Betriebshilfe infolge der Schwangerschaft.
9. Zahlt die Alterskasse auch die Haushaltshilfe?
Dafür ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig. Bei Nebenerwerbslandwirten ist es in der Regel so, dass die Frau und/oder der Ehegatte in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Landwirtschaft steht. Daher ist die Schwangere bei einer außerlandwirtschaftlichen Krankenkasse entweder selbst‐ oder familienversichert bei ihrem Ehemann und somit ist im Regelfall weder die LKK noch die Alterskasse für die Haushaltshilfe zuständig.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.