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Sozialversicherung: Landwirte sollen entlastet werden

am Freitag, 07.06.2013 - 09:52 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Künftig sollen hohe Beitragsbelastungen für Landwirtefamilien in der landwirtschaftlichen Sozialvericherung abgemildert werden. Ein Gesetz soll noch vor der Sommerpause veranschiedet werden.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) beschlossen. Darin enthalten ist eine Änderung bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, mit der hohe Beitragsbelastungen für Landwirtfamilien abgemildert werden sollen. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden", erklären der arbeits- und sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karl Schiewerling, und der agrarpolitische Sprecher, Franz-Josef Holzenkamp.
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Keine hohen Beitragsnachzahlungen mehr

Konkret soll die umstrittene Situation über drohende Beitragsnachforderungen bei Nebenerwerbslandwirten entschärft werden. Ehepartner von Nebenerwerbslandwirten, die in der Vergangenheit versäumt hatten, ihre Heirat gegenüber der Alterskasse zu melden, müssen dann nicht mehr Gefahr laufen, hohe Beitragsnachzahlungen leisten zu müssen. Die drohende Nachzahlung würde in Ausnahmefällen zu erheblichen Belastungen für die Familien und Höfe führen. Dies wird nun stark abgemildert. Damit soll eine Schlechterstellung von Ehegatten, die zwischen August 2010 und Ende 2012 geheiratet haben, gegenüber anderen Paaren vermieden werden.

Hintergrund:

Bis August 2010 war bei Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der Eheschließung mit einem Landwirt bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht - z. B. wegen verspäteter Meldung der Verheiratung - auch eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem Beginn der Versicherungspflicht möglich. Die Gesetzesänderung führte ab August 2010 zu einer deutlichen Verschärfung der bestehenden Rechtslage, da eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht seitdem nur noch innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht durch die Eheschließung möglich ist. Wird der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, er­folgt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Das gilt seit 2013

Ab dem Jahr 2013 ist die Änderung entschärft, da mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) ein automatischer Datenabgleich eingeführt wurde, durch den die landwirtschaftliche Sozialversicherung auch ohne eine Meldung der Eheleute zeitnah von der Eheschließung erfährt und die Versicherungspflicht zeitnah feststellen kann. Aufgrund dieses Datenabgleichs kann die Verschärfung bei den Befreiungsfristen für Eheschließungen nun wieder zurückgenommen werden, da eine "Sanktionierung" verspäteter Meldung der Heirat nicht mehr unbedingt notwendig ist. Damit wird es für die Landwirte einfacher zu entscheiden, ob eine Befreiung möglich ist.
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