
Im Agrarausschuss des Bundesrates fanden weder Anträge für eine weitergehende Verschärfung des Regierungsentwurfs eine Mehrheit noch Initiativen, die vorgesehene Änderung abzumildern. Bekanntlich will die Bundesregierung gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, von der in §35 Baugesetzbuch geregelten Privilegierung herausnehmen.
Beispielsweise sahen Anträge von Nordrhein-Westfalen sowie Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vor, in viehdichten Regionen auch kleinere landwirtschaftliche Anlagen von der Privilegierung auszuschließen, wobei sich die Anträge in der Höhe des dabei zugrunde zu legenden Viehbesatzes unterscheiden. Hierfür gab es jedoch ebenso wenig eine Mehrheit wie für einen brandenburgischen Antrag, auf den Ausschluss größerer gewerblicher Anlagen aus der Privilegierung ganz zu verzichten, weil damit das Problem eingeschränkter Entwicklungsspielräume der Gemeinden nicht gelöst würde.
Privilegiert oder nicht privilegiert?
Sachsen-Anhalt will die Einschränkung lediglich für Landkreise mit einem Viehbesatz von mehr als zwei Großvieheinheiten je Hektar gelten lassen. Dieser Antrag fand ebenfalls keine Mehrheit. Dies gilt auch für den bayerischen Vorschlag, die Beschränkung der Privilegierung an festgelegte Tierbestandszahlen zu knüpfen und damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Der Bundesrat wird seine Stellungnahme zur Novelle des Baugesetzbuchs wahrscheinlich am 21. September abgeben.
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