Wenn ein Auto durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt wird, kann Anspruch auf Schadenersatz erhoben werden. Dies gilt für Personenwagen ebenso, wie für Busse.
Das berichtet das Portal lifePR unter Berufung auf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) e.V.. Entschieden wurde dies Ende August vom Oberlandesgericht Frankfurt gegen einen Landwirt.
Bei Mäharbeiten unbedingt Sicherheitsvorkehrungen treffen
Wenn in einem Abstand von nur zwei bis drei Metern zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchführt werden, müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. So muss beispielsweise der anwesende Busfahrer über die Mäharbeiten informiert werden.
Geschieht das nicht, bekommt man Schadenersatz, so der DAV.
Landwirt muss Fläche vor Mähen nach Steinen absuchen
Die Klägerin betrieb im betreffenden Fall ein Busunternehmen. Im April 2019 stellte ein Fahrer einen Linienbus an einer Haltestelle ab. Parallel dazu mähte ein Mitarbeiter der Beklagten auf dem Feld und beschädigte dabei durch Steinschlag die hintere linke Scheibe des Busses. Die Busunternehmerin wies auf die fehlenden Sicherheitsvorkehrungen hin:
- Unter anderem hätte die Fläche vorher nach Steinen abgesucht werden müssen.
- Es hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rund-um-Schutz eingesetzt werden können. Alternativ hätten mobile Schutzwände aufgestellt werden können.
Da all das unterblieben war, verlangte die Klägerin unter anderem die Erstattung der Kosten für vier Reparaturtage.
Schadenersatz nach Schäden durch Mäharbeiten
Das Busunternehmen bekam beim Oberlandesgericht Schadenersatz zugesprochen. Es stehe fest, dass der Bus durch einen von dem Rasenmäher aufgeschleuderten Stein beschädigt wurde. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
„Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, so das Gericht. Zwar könne keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Aber zumutbare Sicherungen müssten ergriffen werden. Dazu gehöre es, bei Mäharbeiten an Straßen Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu verhindern.
Landwirt hätte Busfahrer informieren müssen
Das Mähfahrzeug wäre hier im Abstand von nur zwei bis drei Metern an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren. Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er in einem geringen Abstand mähen wolle.
Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle.
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