Niedersachsen: Sperrfrist für Ackerland ab 1. November
An den Stopp der Stickstoffdüngung von November bis Januar hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erinnert. Weil Pflanzen im Winter kaum Nährstoffe aufnähmen, habe der Gesetzgeber Zeiten festgelegt, in denen auf Acker und Grünland kein Stickstoff gedüngt werden dürfe, erläuterte die Kammer.
In Niedersachsen beginne die Sperrfrist für Ackerland am 1. November und für Grünland am 15. November. Sie ende in beiden Fällen am 31. Januar. Verstöße gegen die in der Düngeverordnung definierten Zeiträume würden als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit Bußgeldern geahndet. Die Sperrfrist gelte für Mineraldünger, Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und viele Klärschlämme. Ausgenommen sei Stallmist, dessen Stickstoff organisch gebunden sei und nicht ausgewaschen werden könne. Eine Vorverlegung der Sperrfrist könne von der Landwirtschaftskammer genehmigt werden, wenn das dem Boden- und Gewässerschutz diene.
Einige Landwirte nutzten diese Möglichkeit, indem sie ihre Düngung zwei Wochen früher als vorgeschrieben beendeten und dafür die besseren Bedingungen ab Mitte Januar nutzten. Zu einer Auswaschung von Nährstoffen komme es in dieser Zeit nicht mehr, wie zahlreiche Versuche gezeigt hätten. Die Länge des Düngeverbots bleibe davon unberührt, eine Verkürzung sei nicht möglich.
Mittelfranken: Sperrfrist für Gülle auf 1. Dezember verschoben
Aufgrund der in diesem Jahr extremen Witterungsverhältnisse ist für ganz Mittelfranken die Sperrfrist nach der Düngeverordnung zur Gülleausbringung auf Grünland auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes (BBV) auf die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 15. Februar 2011 verschoben worden. Wie der BBV weiter mitteilte, sind für die Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland mehrere Faktoren zu berücksichtigen.
Dazu gehöre, dass dem Nährstoff entsprechend eine Menge von maximal 15 cbm Gülle pro Hektar empfohlen werde und ausreichend Abstände zu Gräben und Gewässern einzuhalten seien. Keinesfalls dürfe es zu einem direkten Eintrag beziehungsweise Ein- oder Abschwemmen kommen, betonte der BBV. Das Ausbringverbot, wenn der Boden wassergesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt sei, müsse beachtet werden. Außerdem dürfe keine Düngung in überschwemmungsgefährdeten Bereichen erfolgen. Diese Bestimmungen gelten dem BBV zufolge auch außerhalb der Kernsperrfrist.
Eine Verschiebung der Sperrfrist zur Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger auf Ackerland ist laut Angaben des Verbands nach der Düngeverordnung grundsätzlich nicht möglich. Hier gelte die Sperrfrist 1. November 2010 bis 31. Januar 2011. Bei fachlichen Fragen könnten sich die Landwirte an die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wenden. (AgE/pd)
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