Wie die Deggendorfer Zeitung (DZ) berichtet, eskalierte ein bereits seit mehreren Jahren andauernder Streit zwischen zwei Berufskollegen im August. Einer der beiden Landwirte soll damals mit seinem Traktor und laufendem Mähwerk auf seinen Kollegen zugefahren sein. Dieser gab im Amtsgericht an, dass er sich nur noch durch einen Sprung zur Seite hatte retten können, so die DZ.
Hintergrund des Streits: Verpachteter Grund
Hintergrund des Streits: Der Angeklagte hat dem Kläger Grund verpachtet. Um aber zu seinem eigenen Acker zu fahren, benutzt der Angeklagte einen Weg, der teilweise zwar im Besitz des Landkreises ist, zum anderen Teil aber wohl auch über den verpachteten Grund führt, so die DZ. Das will sich der Pächter aber nicht bieten lassen. Seit Jahren streiten sich die beiden Parteien. Nach aktuellen Informationen der DZ (Stand 10.12.2015) habe der Angeklagte ein im Grundbuch eingetragenes Fahrtrecht zu seinem Grundstück.
Kollege versperrte Landwirt angeblich den Weg
Am besagten Tag im August hätte der Kollege laut Angeklagtem wieder einmal mit seinem Fahrzeug den Weg blockiert, als er mit zwei Traktoren von der Feldarbeit wieder nach Hause fahren wollte. Da er nicht vorbeigelassen wurde, fuhr er mit seinem Traktor rückwärts und mähte mit dem Mähwerk etwa 500 Quadratmeter Mais auf dem angrenzenden Feld ab, wie die DLZ berichtet. Diese Fläche hatte er nicht vom Angeklagten gepachtet (Stand 10.12.2015).
Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung
Dem Kläger zufolge sei der Landwirt aber auf ihn zugefahren und erst in letzter Minute direkt vor ihm stehen geblieben. Er war überzeugt, dass dieser ihn später glatt überfahren hätte, wäre er nicht zur Seite gesprungen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung verhängt. Gegen diesen hatte der Landwirt aber Einspruch eingelegt.
Keine Körperverletzung, aber Geldstrafe
Für das Gericht ließ sich der Vorwurf der versuchten Körperverletzung laut DZ nicht belegen. Für die Sachbeschädigung wurde allerdings eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50 Euro sowie die Übernahme der Kosten des Nebenklägers veranschlagt. Nach aktuellem Stand vom 10.12.2015 muss der Angeklagte nicht die Kosten des Nebenklägers übernehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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