Quotenkürzungen werden an denselben Beständen vorgenommen, die im Vorjahr überfischt wurden, wobei zusätzliche Abzüge für kontinuierliche Überfischung, eine Überfischung von mehr als fünf Prozent oder die Überfischung eines Bestands, für den ein Mehrjahresplan gilt, erfolgen.
Sollte ein Mitgliedstaat jedoch über keine Quote zum Ausgleich für die Überfischung verfügen, so werden die entsprechenden Mengen von einem anderen Bestand in demselben geografischen Gebiet abgezogen. Dabei wird berücksichtigt, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu vermeiden gilt. Die Kürzungen bei anderen Beständen werden in Absprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen und später in diesem Jahr in einer separaten Verordnung veröffentlicht.
- EU beschließt Fischereireform (31. Mai)....
- Parlament stimmt für Rückwurfverbot in EU-Gewässern (18. April)...
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