In der Salzhaffregion in Mecklenburg-Vorpommern wurden Ende Oktober etwa 150 tote Wildgänse gefunden. Die Haupttodesursache der Gänse war definitiv Zinkphosphid. "Damit haben wir auf jeden Fall Klarheit. Bei diesem Fall wurden vor allem der Umwelt, aber auch dem Image der Landwirtschaft Schaden zugefügt. Es sollte allen Landwirten noch einmal vor Augen führen, wie wichtig die Einhaltung der vielfältigen Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel ist", erklärte Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus.
Das Giftinformationszentrum in Göttingen bestätigte, dass Zinkphosphid die hauptsächliche Todesursache war, teilt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz mitteilt.
Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit eingeleitet
Wie das Landwirtschaftsministerium mitteilt, wurde gegen das betreffende Unternehmen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und ein Umbrechen der Flächen angeordnet. Es werde derzeit geprüft, ob eine Übergabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt, da der Ausbringungszeitraum und die Funde der toten Gänse wenigstens zwei Wochen auseinanderliegen.
Unsachgemäße Ausbringung von Zinkphosphidköder
Nachdem die Gänse tot aufgefunden worden waren, begann das LALLF zusammen mit anderen Naturschutzbehörden sowie Ornithologen mit der Ursachenforschung, um die Vergiftungsquelle zu finden und zu beseitigen. Sie entdeckten dabei einen Schlag von 95 Hektar, auf dem Zinkphosphidköder unsachgemäß ausgebracht worden waren. Dies ermöglichte eine Aufnahme durch Wildtiere.
Zinkphosphid: Unverdeckte Ausbringung verboten
Der Wirkstoff Zinkphosphid wird zur Schadnagerbekämpfung, zum Beispiel bei Feldmäusen, eingesetzt. Seine Anwendung muss direkt in die Mäuselöcher mit anschließender Abdeckung erfolgen. Die unverdeckte Auslegung der Köder ist gesetzlich verboten, da die Gefahr der Aufnahme durch Wildtiere gegeben ist. Aufgrund ihrer Toxizität müssen die Köder zudem tief in die Nagerlöcher eingebracht werden, zum Beispiel mithilfe von Legeflinten.
Dieses Vorgehen ist Teil der Anwendungsbestimmungen. Bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung kann gegebenenfalls ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren folgen, wie das Landwirtschaftsministerium mitteilt.
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