Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Waffenkontrolle: Mythen und Missverständnisse

Gefüllte Magazine im Waffenschrank lagern ist unter Berücksichtigung aller Vorschriften für die Aufbewahrungvon Munition legal.
am Dienstag, 28.02.2023 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Aufbewahrungskontrollen sind für Waffenbesitzer immer Stress. Mitunter sorgen Kontrolleure auch für Verunsicherung. Das muss nicht sein. Die PIRSCH Redaktion hat recherchiert, was aktuell gilt und worauf Sie achten müssen, damit Sie entspannt durch die Situation kommen.

Immer wieder kommt es bei Waffenkontrollen zu Verunsicherungen der Kontrollierten. Wir geben einen Überblick zu den wichtigsten Fragen rund um die Aufbewahrung.

Schalldämpfer montiert auf Büchse lagern ist zulässig

Bei einer routinemäßigen Waffenkontrolle in Baden-Württemberg war ein Jäger auf einen Schalldämpfer angesprochen worden, der montiert auf einer Jagdbüchse in einem Waffenschrank aufbewahrt wurde. Nach Meinung des Kontrolleurs sei diese Form der Aufbewahrung nicht zulässig. Der Schalldämpfer müsse getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. Dies sei seit dem 1.1.2023 neue Regelung.

 

Die Erfahrung des Jägers in Sachen Waffenkontrolle machte die Runde auf Instagram. Ein anderer Nutzer machte sich die Mühe und fragte bei der Stadt München nach. Diese antwortete, dass es keine Neuregelung des Waffengesetzes hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen oder Waffenteilen gebe. Da das Waffenrecht ein Bundesgesetz ist, gilt wie in Bayern dasselbe auch in Baden-Württemberg.

Und in der Tat, eine Änderung der Aufbewahrungsvorschriften hat es nicht gegeben. Woher der Kontrolleur diese Fehlinformation hatte? Das bleibt unklar. Jedenfalls ist es rechtmäßig, einen Schalldämpfer während des Transports oder der Aufbewahrung montiert auf der Waffe zu belassen. Ob das aus waffentechnischer Sicht auch so sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

Munition im Waffenschrankinnenfach

Einen ähnlichen Fall konnten wir im Kollegium der PIRSCH Redaktion feststellen. Beim Blick in den Waffenschrank unseres Redakteurs fragten die beiden Kontrolleure nach dem Aufbewahrungsort der Munition. Diese befand sich – mehr aus Gründen der Bequemlichkeit – in einem Kurzwaffenwürfel mit Widerstandsgrad 0.

Das sei gut, so die Kontrolleure, denn das Innenfach mit Schwenkriegelschloss des Langwaffentresors wäre kein geeigneter Aufbewahrungsort für die Munition gewesen. Schließlich hätte es sich hierbei um ein Behältnis in einem Behältnis gehandelt, was nicht zulässig wäre. Vermutlich schauen Sie gerade genauso verdutzt drein, wie unser Kollege.

Nach geltendem Gesetz ist jedoch ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss ein geeignetes Aufbewahrungsbehältnis für Munition. Egal, ob dieses nun eine Geldkassette ist oder ein dezidiertes Innenfach eines Tresors. Solange in einem A- oder B-Schrank Waffen und Munition getrennt voneinander aufbewahrt werden, besteht hier kein Grund zur Beanstandung.

Geladene Magazine im Tresor

Ein weiterer Diskussionspunkt, der immer wieder aufkommt, sind geladene Magazine im Aufbewahrungsbehältnis. Als Jäger ergibt es durchaus Sinn, Magazine geladen, aber trotzdem den Vorschriften zur Aufbewahrung von Munition entsprechend verwahrt, zu lagern.

Im Sinne des Tierschutzes ist es beispielsweise bei Wildunfällen notwendig, das leidende Tier so schnell wie möglich zu erlösen. Wer da erst noch mit Munitionspackung und Magazin für Kurz- oder Langwaffe herumfummeln muss, verschwendet unnötig Zeit. Und diese Zeit können wir uns getrost sparen. Ein Verbot, mit Patronen bestückte Magazine in einem geeigneten Aufbewahrungsbehältnis unter Berücksichtigung aller Vorschriften zu lagern, gibt es nicht.

Achtung: Waffenbehörden legen Gesetz unterschiedlich aus

Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass Waffenbehörden jedoch mit dieser Thematik unterschiedlich umgehen. Einige stören geladene Magazine im korrekten Aufbewahrungsbehältnis nicht, andere unterstellen hier einen Verstoß – wenn auch ohne waffenrechtliche Grundlage. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Ihre Kontrolleure auf so einen Umstand reagieren, und einen möglichen Konflikt mit Ihrer Waffenbehörde umgehen wollen, sprechen Sie mit Ihrer Behörde und klären Sie den Sachverhalt im Vorfeld.

Merkblatt "Magazine" des Verbands Deutscher Büchsenmacher (VDB)

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...